Wenn ein Betrieb Umstrukturierungsmaßnahmen durchführt und danach Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer durchführen lässt, kann er nicht ohne weiteres die festen Arbeitsverhältnisse der Betroffenen kündigen. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall von Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren und die außerordentliche Kündigung erhielten. Diese war unwirksam, der Tarifvertrag sei bindend. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Unkündbarkeit von Arbeitnehmern in das unternehmerische Konzept bei Umstrukturierungen einbeziehen müsse.

Kommentar:

Es gibt Fallkonstellationen, bei denen eine bestehende tarifliche Unkündbarkeit durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung „umgangen“ werden kann. Dieser Möglichkeit zieht das Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil jetzt engere Grenzen.

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp

Im Fall einer Kündigung sollte ein Arbeitnehmer die Frage einer tariflichen Unkündbarkeit (meist gekoppelt an Lebensalter und/oder Betriebszugehörigkeit) prüfen. Oftmals erweisen sich dann scheinbar „wasserdichte“ Kündigungen als unwirksam.