Geringwertige MfS-Tätigkeit eines Arztes vor 28 Jahren rechtfertigt keine Kündigung
Geringwertige MfS-Tätigkeit eines Arztes vor 28 Jahren rechtfertigt keine Kündigung

Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

In den Jahren 1988 und 1989 war der Kläger in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er beim Land Brandenburg beschäftigt. 1991 verneinte er wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS.
 
2016 bewarb sich der Kläger, der zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, für die Stelle als  Direktor dieses Landesinstituts. In diesem Zusammenhang erfuhr das Land vom „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes“ von der MfS-Tätigkeit. Der Kläger stellte eine MfS-Tätigkeit erneut in Abrede. Hieraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.  Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die erstinstanzlich erfolgreich war. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts legte das beklagte Land Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.
 

Landesarbeitsgericht bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung

Das LAG musste im Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung entscheiden. Das beklagte Land hatte die vom Arbeitsgericht festgestellte Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung im Berufungsverfahren nicht erneut überprüfen lassen, sodass die Unwirksamkeit dieser Kündigung bereits rechtskräftig war.
 
Die in der Berufungsinstanz noch zu überprüfende fristgemäße Kündigung war nach Auffassung des LAG rechtsunwirksam.
   

LAG: Mfs-Tätigkeit des Klägers eher als gering einzuschätzen

Die Richter*innen des LAG kamen zu dem Ergebnis, dass das Maß der Verstrickung des Klägers in die Tätigkeit des MfS eher als gering einzuschätzen sei. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst sei dem Land eine Weiterbeschäftigung zuzumuten. Dies gelte auch dann, wenn das mehrfache Leugnen der  - sehr lange zurückliegenden  - MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht vom 17.10.2017: