Wie kam die Babynahrung in den Koffer und wer hat das Geld herausgenommen?
Wie kam die Babynahrung in den Koffer und wer hat das Geld herausgenommen?


Eine Mitarbeiterin der Sparkasse Herne hatte einen Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro bei der Bundesbank angefordert. Das Geld kam in einem verplombten Geldkoffer. Diesen nahm die Mitarbeiterin im Kassenbereich entgegen. Dieser Bereich war nur teilweise einsehbar und die Kassiererin war die einzig dort eingesetzte Mitarbeiterin. 

Zwanzig Minuten vergingen, dann öffnete die Frau unter Missachtung des Vier-Augen-Prinzips der Sparkasse den Koffer. In dem Koffer befand sich aber kein Geld, sondern je eine Packung Waschpulver und Babynahrung.

Verdachtskündigung nach polizeilichen Ermittlungen

Es folgten polizeiliche Ermittlungen sowie der Versuch der Bank, den Vorfall aufzuklären. So ganz gelang dies nicht, weshalb die Sparkasse die dann folgende Kündigung auf den dringenden Verdacht des Diebstahls stützte. 

Die Sparkassenangestellte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Dieser gab das Arbeitsgericht Herne statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte das Urteil  - wenn auch mit anderer Begründung - und wies die Berufung der Sparkasse zurück.

Allgemein zur Verdachtskündigung

Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der Tat- und der Verdachtskündigung. 

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung allein aufgrund des Verdachts einer Straftat aussprechen, wie im vorliegenden Fall.

Voraussetzung für eine wirksame Verdachtskündigung ist unter anderem, dass der Verdacht dringend ist, eine erhebliche Pflichtverletzung betrifft und sich auf Tatsachen, nicht nur auf Spekulationen gründet.

Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an, unter denen zum Schutze des Arbeitnehmers eine Kündigung allein wegen eines bestehenden Verdachts möglich ist. Schließlich besteht die Gefahr, dass es einen Unschuldigen trifft. Vor allem ist eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen ist.

Ist die Täterschaft einer anderen Person auszuschließen? 

Im konkreten Fall hatten die Richter beim Arbeitsgericht Herne eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt. Nach erfolgter Beweisaufnahme sei die Täterschaft einer anderen Person nicht hinreichend sicher auszuschließen gewesen.

Denn nach dem vorgetragenen Geschehensablauf sei nicht auszuschließen, dass auch andere Personen als Täter in Betracht kämen. Auch unter Berücksichtigung der besonderen GPS-Überwachung der Fahrer des Werttransportunternehmens sei es zumindest nicht undenkbar, dass auch sie die Möglichkeit gehabt hätten, das Geld an sich zu nehmen.

Arbeitsgericht Herne verneint dringenden Tatverdacht

Damit war die Kündigung in erster Instanz an der erforderlichen Dringlichkeit des Verdachts gescheitert. 

Hier wird deutlich, wie hoch die Dringlichkeit angesetzt wird. Denn Verdachtsmomente gibt es durchaus. Zum einen war eine gründliche Durchsuchung der Filiale sowie der Wohnung der Kurierfahrer ergebnislos. Das zunächst gegen die Kurierfahrer eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde auch eingestellt.

Fündig wurden die Ermittler wohl aber bei der Klägerin. Die Kriminalpolizei durchsuchte deren Wohnung und stellte 3.100 Euro in 50-Euro-Scheinen sicher. Die Bank hatte außerdem das Schließfach der Mitarbeiterin geöffnet, in dem sich unterschiedlich gestückelte Bargeldbeträge von 37.000 Euro befanden. Hinzu kamen Bareinzahlungen der Klägerin auf Konten der Mutter, der Tochter und des Ehemanns.

Auf den ersten Blick sieht das sicher nicht gut aus für die gekündigte Bankerin. Aber in einem solchen Fall muss man sehr genau hinsehen. Die Richter beim Arbeitsgericht Herne haben deshalb letztlich einen hinreichenden Tatverdacht für einen Diebstahl verneint. Entscheidend war dabei insbesondere der Abschlussbericht der Kriminalpolizei. Daraus ergab sich, dass der Betrag von rund 37.000 Euro im Schließfach in keinem Zusammenhang mit dem Diebstahl gestanden hat.

Insgesamt  - so das Arbeitsgericht - bestehen zwar durchaus gewichtige Verdachtsmomente gegen die Klägerin, die jedoch nicht ausreichend dringlich seien.

LAG wertet die gewichtigen Verdachtsmomente anders

Die Richter beim Landesarbeitsgericht fanden so einiges, was ihrer Einschätzung nach auf die Täterschaft der Klägerin hinweise. So habe sie die Möglichkeit und das Motiv gehabt, die Straftat zu begehen. Für die Dringlichkeit des Verdachtes ihrer Täterschaft spreche, dass das Geld mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Sphäre der Sparkasse abhandengekommen sei. Es sei auszuschließen, dass der Geldbetrag bereits bei der Deutschen Bundesbank verloren gegangen sei. 

Für die Täterschaft der Klägerin spreche zudem, dass sie die einzige Beteiligte sei, die den Tathergang so planen konnte, dass nicht zeitnah mit einer Kassenprüfung zu rechnen war. Es sei auch nicht lebensnah, dass sie angesichts der mehr als angespannten finanziellen Lage der Familie eigenes Geld in dem Bankschließfach aufbewahrte. 

Letztlich wertete das LAG für die Dringlichkeit des Verdachts ganz erheblich, dass die Klägerin das Vier-Augen-Prinzip verletzt hat, als sie den Geldkoffer alleine öffnete. Die Klägerin hatte dazu eingewandt, dass sie an dem Tag das erste Mal seit vielen Jahren wieder im Kassenbereich eingesetzt war. Das ließen die Richter nicht gelten. 

Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung

Neben dem dringenden Tatverdacht ist Voraussetzung für eine wirksame Verdachtskündigung eine Anhörung des Tatverdächtigen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch der Kündigung zum Sachverhalt, auf den sich der Verdacht stützt, angehört werden. 

An diesem Punkt ging die Sparkasse beim LAG baden. Sie hatte es versäumt, vor der Kündigung die betroffene Arbeitnehmerin zum angeblichen Diebstahl anzuhören. 

Sparkasse konfrontierte die vermeintliche Diebin nicht mit konkretem Verdacht

Untätig war die Sparkasse nicht. Sie hatte die Klägerin in 2015 schriftlich aufgefordert, den Sachverhalt der Geldlieferung aus ihrer Sicht - insbesondere unter Berücksichtigung der Verletzung des Vier-Augen-Prinzips - darzustellen. Allerdings hatte sie in diesem Schreiben keinen Tatverdacht gegen die Klägerin geäußert, sondern vielmehr auf ihre Strafanzeige gegen Unbekannt hingewiesen.

In einem späteren Gespräch in 2016 ging es sodann um Kontobewegungen der Klägerin und Bareinzahlungen. Die Sparkasse hat auch hier die Klägerin nicht mit dem Verdacht konfrontiert, sie habe am 115.000 Euro veruntreut. 

Damit habe der Arbeitgeber nicht alles ihm Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung getan, so das LAG.

Eine Straftat ist nicht erwiesen 

Zu guter Letzt war eine Anhörung auch nicht entbehrlich. Eine Anhörung ist nämlich nur entbehrlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, es liege eine erwiesene schwere Pflichtverletzung vor. 

Zu diesem Ergebnis kam aber auch das LAG nicht: „Angesichts der wenn auch nicht nahe liegenden Möglichkeit der Geldentnahme durch die Kurierfahrer konnte die Kammer nach den objektiven Tatsachen nicht von einer erwiesenen Tat ausgehen“.

Damit kommt das LAG zum selben Ergebnis wie zuvor das Arbeitsgericht: Die Verdachtskündigung ist unwirksam.

Auch keine Ruhe nach über zwei Jahren

Der Vorfall ereignete sich im Mai 2015. Aber Ruhe kehrt auch nach dem zweitinstanzlichen Urteil nicht ein. 

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte das zweitinstanzliche Gericht in Hamm nicht zugelassen. Die Sparkasse hat aber Beschwerde eingelegt. Solche Nichtzulassungsbeschwerden sind eher selten erfolgreich. In diesem Fall war sie es. 

Der Fall ist nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig. Hier wird der Sachverhalt nicht weiter ermittelt, sondern überprüft, ob das LAG bei seiner Entscheidung von den richtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. 

Das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm können Sie hier nachlesen

UPDATE: Das BAG hat das Urteil aufgehoben und zurück an das LAG verwiesen

Die obersten Richter sahen eine ganz entscheidende Sache anders als ihre Kollegen aus den ersten beiden Instanzen. Bei der Anhörung sei es nicht erforderlich gewesen, die Klägerin konkret mit dem Diebstahlsvorwurf gegen ihre Person zu konfrontieren. Es reiche aus, wenn sich aus den Umständen der Anhörung eine mögliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für den aufzuklärenden Sachverhalt ergibt und ihm Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.4.2018 - 2 AZR 611/17

LAG entscheidet final: fristlose Kündigung ist wirksam

Am 24.10.2019 hat das Landesarbeitsgericht (17 Sa 1038/18) nun erneut entschieden. Unter Berücksichtigung desssen, was das BAG zur Anhörung gesagt hatte, habe die Sparkasse das Arbeitsverhältnis mit der Kassiererin wirksam fristlos gekündigt. Nach nochmaliger Prüfung sei die  Kammer nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt, heißt es in der Pressemitteilung.


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