In einer ordentlichen Kündigung muss in dem Schreiben nicht unbedingt der konkrete Tag angegeben sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Es reicht auch der Hinweis auf gesetzliche Fristenregelungen. Dann aber muss der Gekündigte aus den angegebenen Vorschriften unschwer ermitteln können, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Arbeitnehmerin, der vom Insolvenzverwalter ihres Betriebs gekündigt wurde. In dem Kündigungsschreiben fand sich lediglich der Hinweis „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und die Angabe der Vorschriften der Paragrafen 622 BGB und 113 Insolvenzordnung. Das reiche völlig aus, so das Erfurter Gericht.