Das LAG Düsseldorf hatte im Fall eines wegen Betrugs gekündigten Arbeitnehmers zu entscheiden. Ihm wurde Manipulation von Stempelzeiten vorgeworfen. An einem Freitag stempelte er zum Arbeitsende 14.30 Uhr aus. Bevor er den Betrieb verließ, wurde er um eine Reparatur gebeten. Als der Kläger feststellte, dass diese länger dauern wird, stempelte er 14.55 Uhr wieder ein. Nach Beendigung der Arbeit, weitere 30 Minuten später, stempelte er wieder aus und schrieb eine zusätzliche Arbeitszeit von 2 Stunden auf. Darin sah der Arbeitgeber die betrügerische Absicht und sprach eine außerordentliche Kündigung aus. Allerdings muss dieser dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben; der Vorgesetzte hätte durch Nachfragen leicht feststellen können, dass sich der Kläger auf eine betriebliche Sonderregelung stützen wollte. Außerdem liegt hier ein einmaliges Vorkommnis bei langem Beschäftigungsverhältnis mit begrenzter Vermögensgefährdung für die Firma vor. Daher blieb die durch das Büro Duisburg vertretene Klage erfolgreich.