Eine Berliner Bank hatte mit einem Personalübertragungsvertrag einen Geschäftsbereich auf ein anderes Kreditinstitut übertragen. Zwischen ihr als  Arbeitgeberin und dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan geschlossen, der den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen vorsah. Hiervon ausgenommen waren jedoch Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Geschäftsbereichs widersprochen hatten. 

Dem Widerspruch folgt die Kündigung

Hintergrund der Regelung war wohl, das der Betriebsrat einen besonderen Bestandsschutz schaffen wollte, um für die Beschäftigten den Betriebsübergang abzufedern. Ein solcher Bestandsschutz war für Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsplatz wegfällt, nicht durchsetzbar.

Einer Mitarbeiterin, die dem Betriebsübergang widersprochen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob sie Klage beim Arbeitsgericht Berlin und obsiegte, was die beklagte Bank veranlasste Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz beim Landesarbeitsgericht  (LAG) Berlin-Brandenburg einzulegen.

Berufung der beklagten Bank erfolglos

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das LAG die Kündigung für rechtsunwirksam gehalten, denn, so die Richter der 7. Kammer des ALG Berlin-Brandenburg: „Die Klägerin kann sich trotz ihres Widerspruchs auf den durch den Sozialplan geregelten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung berufen“. 

Es verstieße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG), nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht  (BAG) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Anmerkung: Widerspruch bleibt riskant

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Betriebsübergang, bei dem alle Arbeitsplätze auf den Betriebsübernehmer übergehen, es nicht ratsam ist, dem Übergang zu widersprechen, da nach dem Übergang des gesamten Betriebes der bisherige Arbeitsplatz beim alten Arbeitgeber nicht mehr existiert und dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden kann. 

Hiervon gingen offenkundig auch die Betriebsparteien aus als sie in dem Sozialplan vereinbarten, dass von der Zusicherung der Erhaltung des Arbeitsplatzes im Falle der Übernahme, die Arbeitnehmer ausgeschlossen sind, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Geschäftsbereichs widersprochen hatten. 

Auf den ersten Blick erscheint diese sich aus dem Sozialplan widerspiegelnde Regelung auch nicht so abwegig. Bei näherem Hinschauen ist jedoch dem Berliner LAG zuzustimmen, wenn die  Kündigung der Klägerin als rechtsunwirksam erachtet wird, da offenkundig dann von einer Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne des § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG, auszugehen ist, wenn nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer ein erweiterter Kündigungsschutz eingeräumt wird.

Da das LAG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Erfurter BAG zugelassen hat, bleibt nun abzuwarten, ob die beklagte Bank von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Falls Revision eingelegt wird, werden wir über den Ausgang des drittinstanzlichen Verfahrens berichten. Erfreulich wäre es aus Sicht des Autors, wenn das BAG die Rechtsauffassung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigen würde.

Link zur Pressemitteilung Nr. 2/15 des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.03.2015: