Der DGB Rechtsschutz Siegen vertrat einen Projektmanager des Zugbauers Bombardier. Copyright by Adobe Stock/ art_zzz
Der DGB Rechtsschutz Siegen vertrat einen Projektmanager des Zugbauers Bombardier. Copyright by Adobe Stock/ art_zzz

Bombardier Transportation ist ein weltweit tätiger Hersteller von Flugzeugen und Schienenfahrzeugen. In Deutschland gibt es drei Produktionsstandorte für Eisenbahntechnik. 
 
Der DGB Rechtsschutz in Siegen vertrat einen Arbeitnehmer, der im Unternehmen als Projektmanager angestellt ist.
 

Personenbedingte Kündigung 

Als das Gewerkschaftsmitglied im letzten Jahr eine Kündigung erhielt, erhob es über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz Kündigungsschutzklage.
 
Der Grund für die Kündigung liege in der Person des Projektmanagers, so der Arbeitgeber. Es gebe Defizite in der Planungs- und Organisationsfähigkeit und bei der Pflege einer Datenbank. Außerdem sei der Mitarbeiter oft in Meetings nervös und unsicher. Kundenprobleme habe er nicht adäquat gelöst.
 

Krankenstand unter 1% gewünscht

Auf die Leistungsdefizite habe man auch erfolglos hingewiesen. Das allerdings schildert der gekündigte Mitarbeiter anders. In dem Gespräch, in dem es um seine Leistungen gegangen sein soll, seien ihm seine Fehlzeiten wegen Krankheit vorgehalten worden. Diese seien höher gewesen als erwünscht.
 
Ins Bild passt hier, dass es bis dato immer positive Leistungsbewertungen des Projektmanagers gab.
 

Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung?

Rechtlich stellte sich im Verfahren die Frage, ob es wirklich personenbedingte Gründe sind, die der Arbeitgeber genannt hat. Denn einer verhaltensbedingten Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen.
Der Kündigungsgrund liegt in der Person des Arbeitnehmers, wenn aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (oder deren Nichtvorliegen) der Zweck des Arbeitsvertrags dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Die fehlende fachliche oder persönliche Eignung kann auch ein solcher Grund sein.
Betrifft der Vorwurf an den Arbeitnehmer hingegen etwas, das er ändern kann, liegt ein steuerbares Verhalten vor. Dann ist man im Bereich einer verhaltensbedingten Kündigung, bei der das falsche Verhalten erst abzumahnen ist.
 

Keine konkreten Vorwürfe nach Zeit, Ort und anderen Umständen

Ob die Gründe für die Kündigung nun im Verhalten oder der Person des Klägers zu suchen sind, ließ das Gericht letztlich offen. Denn, so oder so, habe das beklagte Unternehmen die Gründe nicht hinreichend dargelegt. Die pauschalen Hinweise auf Defizite in der Leistung des Klägers reichten dem Gericht nicht.
 
Die Kündigung war damit nicht gerechtfertigt. Per Urteil gaben die Arbeitsrichter der Kündigungsschutzklage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
 
 
LINKS:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen ist hier im Volltext nachzulesen.

Das sagen wir dazu:

Es ist Arbeitgebern möglich, Beschäftigten zu kündigen, wenn die Arbeitsleistung nicht stimmt. Doch eine solche personenbedingte Kündigung ist nicht leicht zu begründen. Zum Schutze der Arbeitnehmer*innen hat die Arbeitsgerichtsbarkeit die Hürden dafür sehr hoch gelegt.

In diesem Fall war der Vortrag zu den Kündigungsgründen schon zu dünn. Doch auch, wenn der Arbeitgeber Leistungsdefizite eines Mitarbeiters konkret benennen und belegen kann, ist die Kündigung noch lange nicht rechtens.
Für das Gericht müsste objektiv nachvollziehbar sein, dass der Gekündigte fachlich ungeeignet ist.
Erforderlich wäre eine Prognose, nach der der Mitarbeiter auch künftig nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglichen Pflichten vertragsgemäß zu erfüllen.
Bei der Abwägung der Interessen der klagenden und der beklagten Partei müssten die Richter auch auf Hilfsangebote des Arbeitgebers schauen. Wird der Mitarbeiter nicht darin unterstützt, die behaupteten Schwächen abzustellen, ist eine personenbedingte Kündigung unverhältnismäßig.