Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer nur als Kopie zugestellt wird, ist unwirksam, so urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Falle eines Arbeitgebers. Dieser hatte Massenentlassungen durchgeführt und den betroffenen Beschäftigten das Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift lediglich vorgelegt, aber nicht ausgehändigt. Zugestellt wurde dann eine Fotokopie. Diese reiche für die gesetzlich geforderte Schriftform bei Kündigungsschreiben nicht aus, so die Richter. Eine Kopie gelte als „nicht zugestellt“.
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, muss das Dokument vom Aussteller eigenhändig, also auf dem Original, unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einer kopierten, per Fax oder E-Mail versendeten Kündigung ist dies nicht der Fall – somit ist sie unwirksam.
Das Erfordernis der Schriftform bei einer Kündigung gilt natürlich nicht nur für Arbeitgeber: Ein Arbeitnehmer sollte niemals mündlich kündigen oder sein Kündigungsschreiben per Fax oder E-Mail an den Arbeitgeber senden. Ansonsten kann sich dieser auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt, obwohl seine Kündigung den gesetzlichen Formvorschriften widerspricht, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.