Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe des Unternehmens möglich ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 15. Dezember 2005. Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Kaufhauskette, der mit Schreiben vom 19. Juli 2004 die Kündigung erhielt. Er war in einer Filiale tätig, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2004 stillgelegt wurde. Da andere Filialen zunächst noch weiter betrieben wurden, machte er bei seiner Kündigungsschutzklage – letztlich erfolglos – die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend.