Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung nach § 1a KSchG (Abs. 2: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) entsteht nur, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die Anspruchsvoraussetzungen hinweist: Es muss eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, und der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu beurteilen, der als Abfindung 4.076,16 Euro weniger erhalten hatte, als ihm nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht. Das BAG stellte dazu fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar auch eine geringere Abfindung – als vom KSchG gefordert – anbieten kann, aber nur dann, wenn er unmissverständlich erklärt, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll. Im vorliegenden Fall enthielt das Kündigungsschreiben aber einen Hinweis auf die Vorschrift. Der Arbeitgeber muss die 4.076,16 Euro nachzahlen.
Durch obige Entscheidung stellte das BAG klar, dass Abfindungsangebote unter Hinweis auf § 1a Abs. 2 KSchG bindend für den Arbeitgeber sind und der gesetzlich bestimmte Abfindungsanspruch nicht unterlaufen werden kann.
Bei Abfindungsangeboten nach § 1a KSchG sollte der betroffene Arbeitnehmer  überprüfen, ob der Betrag der Vorschrift des § 1a Abs. 2 KSchG entspricht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Beispiel: Bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren und 7 Monaten besteht ein Abfindungsanspruch von 4,5 Monatsvergütungen. Sollte der ausgezahlte Abfindungsbetrag geringer sein, ist dieser – unter Beachtung etwaiger tarif- oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen – gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Bleibt dies fruchtlos, kann der fehlende Betrag eingeklagt werden.