Datenlöschung kann den Job kosten. Copyright by Adobe Stock/kebox
Datenlöschung kann den Job kosten. Copyright by Adobe Stock/kebox

Zwischen einem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer (GF) der beklagten Arbeitgeberin fand im Februar 2019 ein Gespräch statt. Hierbei ging es um den Wunsch der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden. Dem Arbeitnehmer wurde der Abschluss eines Aufhebungsvertrag angeboten. Der mit Abschluss eines solchen Vertrags grundsätzlich einverstandene Arbeitnehmer erklärte gegenüber dem GF, er stimme dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags jedoch nur unter der Bedingung zu, dass ihm eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsvergütungen bezahlt werde. Da der GF zum Abschluss eines solchen Vertrags nicht bereit war, kam es zu keiner Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Gesprächs verabschiedete sich der Arbeitnehmer bei einer Mitarbeiterin mit den Worten "Man sieht sich immer zweimal im Leben". Zwei Tage später löschte er über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin aus einem für ihn vorgesehenen Verzeichnis. Hieraufhin kündigte die  Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart.
 

Arbeitnehmer erzielt erstinstanzlichen Teilerfolg

Das Arbeitsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass kein Grund vorliege, der eine fristlose Kündigung begründen könne. Durch die ordentliche Kündigung sei das Arbeitsverhältnis jedoch beendet worden, da der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Das erstinstanzliche Gericht wertete die Datenlöschung als bloße Nachlässigkeit. Eine vorsätzliche Schädigung konnte es nicht erkennen. Gegen diese Entscheidung legten der Kläger und die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden  - Württemberg ein.
 

LAG sieht eine erhebliche Pflichtverletzung

In seiner Entscheidung kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Löschung von Daten auf dem Server der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstelle. Denn, so die Richter*innen des Berufungsgerichts, ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen herauszugebenden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch habe es einer Abmahnung nicht bedurft.
 

Vorsätzliche Schädigung

Nach Auffassung des LAG sei dem Kläger auch ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen. Er habe ganz bewusst und somit vorsätzlich und nicht versehentlich über 3.300 Dateien gelöscht. Somit habe der Kläger das Vertrauen der Beklagten in dessen Redlichkeit unwiederbringlich zerstört. Die Beklagte konnte davon ausgehen, der Kläger wolle "verbrannte Erde" hinterlassen.
 

Frage der Strafbarkeit unerheblich

Für nicht entscheidungserheblich hielt das LAG  die Beantwortung des Frage, ob das
Löschen der Daten durch den Kläger eine Strafbarkeit nach § 303 a oder § 303 b StGB darstelle. Auch habe es nicht geklärt werden müssen, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden könne oder ob und in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötige.
 
 
Hier geht es zur Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg