Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen 
© Adobe Stock - Von Mr.Frost
Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen © Adobe Stock - Von Mr.Frost

Der Kläger arbeitet seit 2015 als Business Developement Manager bei dem Unternehmen, das Industrieroboter entwickelt, produziert und vertreibt. Im März 2022 kommt der Verdacht auf, er könnte geheimhaltungspflichtige Informationen gegenüber Dritten bekanntgegeben haben. Nachdem er etwa zwei Wochen arbeitsunfähig ist, wird er Anfang April zu den Vorwürfen angehört.

 

Arbeitgeber spricht nach Anhörung fristlose Kündigung aus

 

Mit der fristlosen Kündigung, die er dann bekommt, obwohl er die Vorwürfe bestritten und entkräftet hat, geht er zu seiner Gewerkschaft, der IG Metall. Der DGB Rechtsschutz Augsburg erhebt Kündigungsschutzklage vor dem örtlichen Arbeitsgericht.

 

Das Urteil fällt zugunsten des Klägers aus. Dabei lässt es das Gericht offen, ob der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hatte. Die Kündigung sei jedenfalls nicht im Rahmen der 2-wöchigen Kündigungserklärungsfrist ausgesprochen worden.

 

Bei der fristlosen Kündigung gilt eine Frist zur Erklärung der Kündigung

 

Der zweite Absatz des § 626 BGB lautet:

 

  • Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Doch wann ist der Zeitpunkt, in welchem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt? Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der Tatsachen hat, welche ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Dazu gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände.

 

Dabei kann ein Arbeitgeber, der lediglich Anhaltspunkte für einen Sachvorhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, weitere Ermittlungen anstellen. Insbesondere kann er den Betroffenen anhören, ohne dass die Zwei-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Dem Arbeitgeber sind hier allerdings Grenzen gesetzt. Er muss die Ermittlungen zum Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile durchführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers innerhalb einer kurzen Frist erfolgen und im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Nur, wenn besondere Umstände vorliegen, darf diese Frist überschritten werden.

 

Arbeitgeber hat schon mit der Anhörung zu lange gewartet

 

Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber spätestens den Kündigungssachverhalt kannte und dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erklärt wurde, lag ein Monat. Es stellte sich deshalb im Verfahren die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine Rolle spielte. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er deshalb die Anhörung erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgenommen habe.

 

Für das Gericht spielte die Abwesenheit des Klägers keine Rolle. Es sei nicht erkennbar, warum es dem Arbeitgeber nicht möglich gewesen sei, die Anhörung des Klägers beispielsweise per Email oder schriftlich während des Krankenstandes durchzuführen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Anhörung auf diesem Wege unzumutbar gewesen wäre.

 

Nach alledem musste die Kündigungsschutzklage Erfolg haben, so das Gericht.

 

Das sagen wir dazu:

Doris Müller, Teamleiterin im DGB Rechtsschutz Büro Augsburg, hat den Kläger im Kündigungsschutzverfahren vertreten. Auch, wenn die Sache rechtlich einfach gelöst werden konnte, war der Sachverhalt komplex und es passierte - wie so oft - viel im Hintergrund, also abseits des gerichtlichen Verfahrens.

 

Nach dem Urteil kommt es zur Einigung

 

Nachdem im Rechtsstreit mit allen Bandagen gekämpft wurde, kam es zu guter Letzt doch zu einer Einigung und die Parteien gehen getrennte Wege.