Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren berechtigt Kündigung
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren berechtigt Kündigung


In der vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Sache ging es um die Kündigungsschutzklage eines jungen Vaters. Der gelernte Bäcker war wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. 

Bäcker muss wegen versuchten Raubüberfall ins Gefängnis

Als der Kläger im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Er begründete dies damit, dass der Kläger künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. 

Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage. Er begründete sie damit, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte - zumindest aber von zwei Dritteln - der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. 

Im Übrigen wäre sein Arbeitgeber auch verpflichtet gewesen, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er zum Beispiel nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.

Bei zu erwartendem Ausfall von mehr als zwei Jahren ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt

Mit Urteil vom 21.11.2017 bestätigte das Hessische LAG die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden und wies die Berufung des Klägers zurück. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des LAG, dass eine Kündigung gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer voraussichtlich mehr als zwei Jahre ausfalle.

Überbrückungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden. Auch für den jungen Vater sei dies nicht anders zu bewerten. Zum Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe, habe nicht sicher festgestanden, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder zum Beispiel früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, seien nicht erheblich.

Den Vergleich des Klägers mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit, hielten die Berufungsrichter*innen für nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie diene.

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Hessischen LAG nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welches mit Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09, zu folgendem Ergebnis kam:

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Wenn die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.