Fehlerhafte Anhörung des Personalrats-Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattos unwirksam. Copyright by Pixel-Shot/ Adobe Stock
Fehlerhafte Anhörung des Personalrats-Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattos unwirksam. Copyright by Pixel-Shot/ Adobe Stock

Nachdem bekannt wurde, dass der beim Land Berlin-Brandenburg angestellte Lehrer Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen "Wolfsangel" und "Schwarze Sonne" trägt, wurde diesem gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass der Kläger eine rechtsextreme Gesinnung aufweise und er deshalb für den Schuldienst ungeeignet sei.
 

Personalrat wurde "fehlende Eignung" nicht als Kündigungsgrund benannt

Von einer Prüfung, ob eine fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund vorliegt, sah das Landesarbeitsgericht (LAG) ab. Hierzu, so das Gericht, habe es keinen Anlass gegeben, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt hatte. Da im Kündigungsschutzprozess nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden können, die dem Personalrat  zuvor mitgeteilt worden waren, habe sich die Kündigung schon aus diesem Grund als unwirksam zu erweisen.
 

Kündigung überzogen  - Abmahnung ausreichend

Dass der Kläger seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte, war dem Personalrat zwar mitgeteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts konnte hiermit die Kündigung jedoch nicht begründet werden. Das beklagte Land, so die Berufungsrichter*innen, hätten als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Dies aber war nicht geschehen.
 

Erneute Kündigung - kein Beschäftigungsanspruch

Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Abgewiesen wurde die Klage jedoch, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte. Da das beklagte Land dem Lehrer erneut kündigte, bestehe der Beschäftigungsanspruch nicht. Das zweite Kündigungsschutzverfahren ist derzeit noch anhängig. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019