Beleidigung und Bedrohen von Arbeitskolleg*innen kann ein Grund für eine Kündigung sein. Copyright by MinDof /Adobe Stock
Beleidigung und Bedrohen von Arbeitskolleg*innen kann ein Grund für eine Kündigung sein. Copyright by MinDof /Adobe Stock

Das Büro Frankfurt am Main der DGB Rechtsschutz GmbH vertrat kürzlich einen Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht, den sein Arbeitgeber aus wichtigem Grund gekündigt hatte. Er hatte sich mit einem anderen Azubi in arabischer Sprache gestritten. Dabei soll er ihn schwer beleidigt und gedroht haben. Grund des Streites war ein fehlerhaftes Werkstück, dass der Kollege während der Krankheit des Klägers angefertigt haben soll. Der Kläger ging davon aus, dass der Arbeitskollege ihm diesen Fehler unterschieben wollte.
 

Der Arbeitgeber muss zunächst darlegen, aus welchem Grund er gekündigt hat

Im  Laufe dieses Streites soll der Kläger dem Arbeitskollegen gesagt haben, er würde ihn töten, wenn er wegen des Werkstückes Probleme bekommen würde.
 
Der Arbeitgeber hat im Prozess die angeblichen Äußerungen des Klägers auf Deutsch vorgetragen und zwar mit wörtlichen Zitaten in Anführungszeichen.
 
Eine Beweisaufnahme fand nicht mehr statt. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzverfahren zunächst einmal genau darlegen, auf welche Gründe er seine Kündigung stützt. Wenn er als Grund vorträgt, der Arbeitnehmer habe einen Kollegen schwer beleidigt oder gedroht, muss er genau angeben, was gesagt worden ist. Bestreitet der Kläger den Vorwurf, muss der Arbeitgeber seine Angaben beweisen. Im vorliegenden Fall hätte er das machen können, indem  er den Arbeitskollegen als Zeugen benannt hätte.
 

Die Darlegung des Kündigungsgrundes darf nicht widersprüchlich sein

Soweit ist es in diesem Rechtsstreit allerdings nicht gekommen. Das Gericht hielt den Vortrag des Arbeitgebers nämlich nicht für ausreichend. Dieser hatte nämlich dargelegt, dass die Auseinandersetzung in arabischer Sprache geführt worden sei. Die angeblichen Äußerungen des Klägers habe er aber auf Deutsch wörtlich wieder gegeben.
 
Damit habe der Arbeitgeber aber nicht das dargelegt, was der Kläger gesagt haben soll. Insofern sei eine Pflichtverletzung des Klägers nicht ausreichend dargetan.
 
Das Arbeitsgericht hat also der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
 
Hier geht es zur Entscheidung

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt ist zu begrüßen. Dabei geht es nicht allein um Sprache oder Übersetzung. Der Arbeitgeber hätte vor Gericht vortragen können, was der Kläger gesagt hat und was das auf Deutsch bedeutet. Er hätte auch den Arbeitskollegen bitten können, auf Arabisch nieder zu schreiben, was der Kläger gesagt hat. Das Gericht hätte diesen Text von einem amtlich bestellten Dolmetscher übersetzen lassen können.

Das Gericht konnte den Arbeitskollegen als Zeugen gar nicht vernehmen. Im Arbeitsgerichtsverfahren darf ein Zeuge nämlich nicht ausgeforscht werden. Nicht er, sondern der Arbeitgeber muss die Kündigung begründen. Der Zeuge ist nur dazu dar, die Angaben zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber selbst angegeben, der Streit sei in arabischer Sprache erfolgt. Sodann hat er behauptet, der Kläger habe unter anderem damit gedroht, den Arbeitskollegen zu töten. Er hat nicht dargelegt, was die deutsche Übersetzung dessen, was der Kläger gesagt hat, sinngemäß bedeutet. Er hat vielmehr sogar wörtliche Zitate des Klägers auf Deutsch widergegeben. Zutreffend geht das Gericht somit von einem Widerspruch im Vorbringen des Arbeitgebers aus.