Nichtabmeldung im Zeiterfassungssystem ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen © Adobe Stock - Ralf Geithe.
Nichtabmeldung im Zeiterfassungssystem ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen © Adobe Stock - Ralf Geithe.

 

Dem Leiter der Finanzabteilung einer Universitätsklinik wurde durch seine Arbeitgeberin die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Er habe einen Blumengruß an eine erkrankte Mitarbeiterin sowie eine Weihnachtsfeier samt Häppchen auf Firmenkosten abgerechnet. Beides, sei nicht durch die Richtlinien der Klinik gedeckt gewesen. Überdies habe sich der Kläger während einer Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet.

 

Kein "geeigneter Grund" zur Kündigung

 

Gegen die Kündigung erhob der Leiter der Finanzabteilung Klage beim Arbeitsgericht Mainz. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2020 statt. Die von der Beklagten ins Feld geführten Kosten für den Blumengruß und die  Weihnachtsfeier hielten die Richter*innen für unbeachtlich.

 

Die Nichtabmeldung aus dem Zeiterfassungssystem sei jedoch grundsätzlich ein geeigneter Grund für eine Kündigung.

 

Rechtswidrige Kündigung wegen einmaligen Fehlverhalten

 

Mit Urteil vom 3. August 2021 bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Entscheidung der ersten Instanz. Auch wenn die Nichtabmeldung aus einem Zeiterfassungssystem grundsätzlich eine Kündigung begründen könne, sei letztlich eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen.

 

Im Rahmen einer solchen Prüfung kamen die Richter*innen zu dem Ergebnis, dass das zwischen den streitenden Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bisher unbelastet war. Auch fand die Unterhaltspflicht des Mannes für vier Kinder bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung.

 

Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Interessenabwägung gewonnenen Erkenntnisse, hielt das Gericht die Kündigung für unangemessen und erklärte die fristlose Kündigung für rechtswidrig.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Rechtliche Grundlagen

§ 626 BGB

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.