Sicherheitsunternehmen der US-Stationierungskräfte sind an deutsches Betriebsverfassungsrecht gebunden. Copyright by Adobe Stock/mdworschak
Sicherheitsunternehmen der US-Stationierungskräfte sind an deutsches Betriebsverfassungsrecht gebunden. Copyright by Adobe Stock/mdworschak

Der Kläger des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern war bei einem Sicherheitsunternehmen als Security Officer beschäftigt. Das Unternehmen bewacht hochsensible Einrichtungen der US-Streitkräfte und sonstiger US Einrichtungen.

Der Kläger selbst war in diesem Unternehmen freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Das Betriebsratsbüro befand sich außerhalb des Militärgeländes.

Grundsätzlich waren die Beschäftigten vor Ort dazu verpflichtet, für ihre Tätigkeit in der Bewachung regelmäßige Trainings zu absolvieren. Des Weiteren benötigten sie eine Einsatzgenehmigung für ihre Tätigkeit.

Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet werden kann

Für die Arbeitsverträge formulierte der Arbeitgeber eine Klausel. Danach sind die Bedingungen, Anforderungen und Standards, die die jeweiligen Kunden wünschen, einzuhalten bzw. zu erfüllen. Dabei war die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte wesentliche Grundlage des Vertrages. Hält der*die Beschäftigte die jeweiligen Standards nicht ein, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Dem Betriebsratsvorsitzenden sollte die Einsatzgenehmigung entzogen werden

Als freigestellter Betriebsratsvorsitzender verfügte der Kläger nicht über die nötigen Trainings. Sein Arbeitgeber erhielt daher die Mitteilung der Streitkräfte, es sei beabsichtigt, dem Kläger die Einsatzgenehmigung zu entziehen. Trotz Intervention des Sicherheitsunternehmen blieb es bei dieser Entscheidung.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssten jedoch nicht tatsächlich Arbeiten für den Arbeitgeber verrichten - so argumentierte der Kläger im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bislang habe ein freigestelltes Betriebsratsmitglied an den Trainings nicht teilnehmen müssen. Auch vor 2017 hatte der Kläger keine Trainings durchgeführt. Üblicherweise sei es bislang so gewesen, dass ein siebentägiges Training absolviert werden konnte, wenn die Freistellung endete.

Die Maßnahme richtete sich gegen die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers

Die Prozessbevollmächtigten der DGB Rechtsschutz GmbH machten im Übrigen im Verfahren ausdrücklich geltend, dass es sich hier um eine Maßnahme handele, die sich gegen die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers richte.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht.

Zwar seien die besonderen Klauseln in den Arbeitsverträgen rechtmäßig. Dies habe bereits das Bundesarbeitsgericht und nachfolgend auch das Landesarbeitsgericht entschieden. Das Gericht begründet das damit, dass das Sicherheitsunternehmen letztlich nur einen Auftraggeber habe, nämlich die US-Streitkräfte. Diese Situation bedürfe einer besonderen Bewertung.

Sonderstellung der US-Streitkräfte gilt nicht für freigestellten Betriebsrat

Im Falle des Klägers sei das jedoch ohne Bedeutung. Der Kläger sei freigestelltes Betriebsratsmitglied. Diese konkrete Situation rechtfertige nicht die Sonderstellung, wonach ein Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung enden können.

Der Kläger müsse auch keine Arbeitsleistung auf dem Gelände der Streitkräfte erbringen. Das Betriebsratsbüro befinde sich außerhalb dieses Geländes. Die Streitkräfte hätten auch kein Recht, den Kläger von Informationen fernzuhalten, die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustünden.

Deutsches Recht hat Vorrang vor den Wünschen der Streitkräfte

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, das deutsche Recht sei gegenüber den Wünschen der Streitkräfte vorrangig. Die US Stationierungsstreitkräfte seien auch nach Art. 2 des NATO-Truppenstatuts an deutsches Recht und damit auch an Betriebsverfassungsrecht gebunden.

Die Streitkräfte hätten zwar Hausrecht auf dem Gelände. Keine Norm rechtfertige jedoch einen Eingriff in das deutsche Betriebsverfassungsrecht, das dem Betriebsrat bestimmte Informationsrechte zugestehe. Auch die Regelungen zur Durchführung von bestimmten Trainings könnten nicht zu Lasten des deutschen Betriebsverfassungsrechts gehen.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung hielt das Arbeitsgericht demnach für rechtswidrig.


Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Dieses Verfahren wurde gewonnen. Deutlich wird aus dem Rechtsstreit jedoch, dass dem Gegner letztlich daran gelegen ist, sich von engagierten Betriebsräten zu lösen. Sondervereinbarungen in Arbeitsverträgen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung vor Jahren auch gebilligt hat, unterstützen diese Arbeitgeber dabei, das deutsche Recht zu umgehen.Dass das aber nicht immer so einfach ist, zeigt diese Entscheidung. Gleichzeitig darf aber nicht verkannt werden, dass es immer wieder Betriebe geben wird, die Sonderstellungen nutzen, um deutsches Recht zu umgehen.