Insolvenzverwalter der „Air Berlin“ legt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des BAG ein. Copyright by Adobe Stock/Tupungato
Insolvenzverwalter der „Air Berlin“ legt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des BAG ein. Copyright by Adobe Stock/Tupungato

Mit mehreren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Februar 2020 entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.November 2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige unwirksam sind. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter Verfassungsbeschwerden erhoben.
 
Der Kläger des mit Beschluss vom 10. September 2020 ausgesetzten Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen eine Kündigung vom 28. November  2017.
 
Der Sechste Senat geht davon aus, dass die dem Piloten ausgesprochene Kündigung ebenso unwirksam ist, wie die mit Urteilen vom 13. Februar 2020 zugunsten der klagenden Parteien entschiedenen Kündigungsschutzverfahren. Aus der Sicht des Sechsten Senats wäre er an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gehindert.
 

Nach Interessensabwägung befristete Aussetzung beschlossen.

Da der beklagte Insolvenzverwalter zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden, unter anderem gegen die Entscheidungen vom 13.2.2020, erhoben hat, setzte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die grundsätzlich entscheidungsreife Sache des Piloten befristet aus.
 

Begründung des BAG-Aussetzungsbeschlusses:

In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde hat der Senat die Verhandlung bis zum 31. März 2022 ausgesetzt.
 
Die befristete Aussetzung berücksichtigt, so das BAG den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28.November 2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern. Auch hätten die Interessen der streitenden Parteien durch den befristeten Aussetzungsbeschluss in angemessener Weise Beachtung gefunden.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.9.2020
 
Für Interessierte:
Hier geht es zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.2.2020, 6 AZR 146/19

Siehe hierzu auch unseren Beitrag 23.2.2020 „Air Berlin: Kündigungen des Cockpitpersonals wegen Formfehler unwirksam“

Rechtliche Grundlagen

§ 148 Abs. 1 ZPO und Art 93 Abs. 4a GG

§ 148 Abs. 1 Zivilprozessordnung
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Art 93 Abs. Nr. 4a Grundgesetz
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;