Bildunterschrift: Nicht geleistete Überstunden abgerechnet. Copyright by Adobe Stock/Wolfilser
Bildunterschrift: Nicht geleistete Überstunden abgerechnet. Copyright by Adobe Stock/Wolfilser

Über sechs Jahre hatte ein Arbeitnehmer, in Absprache mit seinem Vorgesetzten und der verantwortlichen Personalreferentin, jeden Monat mindestens sieben Stunden mehr als Überstunden angegeben als dies tatsächlich der Fall war. Sein Handeln rechtfertigte er damit, dass ihm Erschwerniszuschläge zustünden, diese aber nicht von der Arbeitgeberin gezahlt wurden. Als die Arbeitgeberin im März 2017 davon erfuhr,  kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage.
 

Kläger in zwei Instanzen erfolgreich

Das Arbeitsgericht Mannheim und auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
 

Bundesarbeitsgericht kippt Entscheidungen der Vorinstanzen

Der Revision der beklagten Arbeitgeberin war Erfolg beschieden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin.
 
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wirksam ist. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hieran ändere es nichts, dass die nicht geleisteten Überstunden im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten geltend gemacht worden sein.
 
Auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers, so das BAG, komme es nicht an. Maßgebend für die Entscheidungsfindung sei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
 

Recht auf Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden?

Nach Auffassung des BAG könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, ihm stünden Erschwerniszuschläge zu. Der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf.

Interessenabwägung geht zu Lasten des Arbeitnehmers

Das BAG hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.
 
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018