Der Kläger war als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei dem Beklagten beschäftigt. Er erhielt dafür eine monatliche Vergütung von 315 €, was einem durchschnittlichen Stundenlohn von 5,19 € entsprach.

Mindestlohn gefordert – gekündigt

Nach Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns forderte der Kläger eine entsprechende Bezahlung auf der Basis von 8,50 € pro Stunde. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, bot dem Kläger aber an, bei annähernd gleich bleibender Vergütung (325 €) die Arbeitszeit von bisher 14 Stunden wöchentlich auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Dies hätte einem Stundenlohn von 10,15 € ergeben.

 

Nachdem der Kläger dieses Angebot abgelehnt hatte, erhielt er umgehend die Kündigung. Das Arbeitsgericht erklärte diese jedoch für unwirksam. Der Kläger habe nur seinen gesetzlichen Anspruch geltend gemacht, hieraus dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Die Kündigung sei wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot unwirksam.

Anmerkung: Durchsichtiger Trick

In der Entscheidung hat sich das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun schon zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit mit dem Mindestlohn beschäftigt. In seinem Urteil vom 04.03.2015 hat es festgestellt, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14). Die Verrechnung mit anderen Lohnbestandteilen ist eine der beliebten Formen, den Mindestlohn zu umgehen.

 

Hintergrund der vorliegenden Entscheidung ist der zweite weit verbreitete Trick zur Umgehung des Mindestlohns: Die Reduzierung der Arbeitszeit, zumindest auf dem Papier. Tatsächlich hätte sich die Arbeitszeit des Hausmeisters sicher nicht verringert, sondern er hätte einfach unbezahlte Überstunden geleistet. Denn die Arbeitsmenge hat sich ja in keiner Weise reduziert, sondern wäre gleich geblieben.

 

Einen Arbeitnehmer zu kündigen, weil er von seinen Rechten Gebrauch macht, zeugt bereits von einem hohen Maß an Rechtsfeindlichkeit. Der Kläger wird also auch den geltend gemachten Mindestlohn gerichtlich einklagen müssen, weitere Sanktionen von Arbeitgeberseite nicht ausgeschlossen.

Zur Presseerklärung des Arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Urteil vom 04.03.2015 zur Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlung

Mindestlohn: Die Tricks mit der Arbeitszeit

Rechtliche Grundlagen

§ 612a BGB: Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.