Erzwingbare Weiterbeschäftigung, obwohl Arbeitsplatz weggefallen ist?
Erzwingbare Weiterbeschäftigung, obwohl Arbeitsplatz weggefallen ist?


Mit dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 beschäftigt.
 

Der Sachverhalt

Ein „Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3“ klagte gegen seine Kündigung. Er stellte dabei einen so genannten „Weiterbeschäftigungsantrag“. Die Richter*innen entschieden rechtskräftig zu seinen Gunsten. Weil sein Arbeitgeber ihn dennoch nicht weiterbeschäftigte, blieb ihm nichts anderes übrig, als seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu vollstrecken. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber mit einer so genannten „Vollstreckungsgegenklage“. Er trug vor, eine Weiterbeschäftigung sei nicht möglich, weil der betreffende Arbeitsplatz inzwischen „ . . . aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur . . . “ weggefallen sei.  
 

Die Entscheidungen der Instanzgerichte

Das Arbeitsgericht wies die Vollstreckungsgegenklage ab. Das Landesarbeitsgericht gab dagegen dem Arbeitgeber Recht.
 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht lässt die Argumentation des Arbeitgebers nicht gelten.
Da rechtskräftig festgestellt sei, dass die Kündigung keinen Bestand habe, sei der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, seinen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Tue er dies entgegen Treu und Glauben nicht, müsse er Schadensersatz leisten. Er müsse dem Arbeitnehmer also „eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen.“
Schließlich habe der Arbeitgeber nicht dargelegt, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass ihn kein Verschulden treffe. Ebenso wenig habe er vorgetragen, dass ihm eine andere vertragsgemäße Beschäftigung „ … nicht möglich oder zuzumuten sei …“
Damit kann sich der Arbeitgeber nicht gegen die Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers
wehren.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018: