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Kündigung

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Alles, was Sie wissen müssen

Hier geht es um alles: Mit der Kündigung beendet der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis - egal ob es sich noch in der Probezeit befand oder schon seit mehreren Jahrzehnten bestand.

Für den/die Betroffene*n hingegen steht damit die bürgerliche Existenz auf dem Spiel. Klar, dass jetzt etwas getan werden muss. Und zwar schnell, denn nur wer innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt, kann die Kündigung für unwirksam erklären lassen oder eine Abfindung erstreiten.

Aus unserer umfangreichen Erfahrung mit Kündigungsschutzverfahren berichten wir hier.

Tipps |

Kündigung

Abfindung nach Kündigung

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Es sei denn, Tarifverträge oder Sozialpläne sehen eine vor. Der Arbeitgeber kann in der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Bevor der Arbeitnehmer darauf eingeht, sollte er unbedingt mit der Gewerkschaft sprechen. Die Zahlung einer Abfindung kann auch Folgen für das Arbeitslosengeld haben: Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen aus, vermutet der Gesetzgeber, dass in der Abfindung ein Teil des Arbeitsentgelts enthalten ist, das sonst für die einzuhaltende Kündigungsfrist zu zahlen wäre. Folge: Das Arbeitslosengeld ruht für eine bestimmte Zeit - je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.