Durch Tarifvertrag kann von gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen abgewichen werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für seit über 20 Jahren im Betrieb Beschäftigte beträgt sieben Monate zum Monatsende. Darauf berief sich vor dem Bundesarbeitsgericht der Kläger, der nach 30 Jahren in einem Betrieb mit weniger als 20 Arbeitnehmern sechs Wochen zum Monatsende die Kündigung erhielt.
Der beklagte Betrieb unterlag jedoch dem einschlägigen Manteltarifvertrag Bayerns für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Kraftfahrzeuggewerbe. In diesem ist festgelegt, dass Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende einhalten müssen. Da dieser Zeitraum von der Beklagten eingehalten wurde und die Tarifvertragsparteien nach ihrer in § 622 Abs. 4 BGB festgelegten Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen handelten, blieb die Klage erfolglos.