Der Antrag eines Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzverfahren, im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufzulösen, ist generell unzulässig. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Das Verfahren betraf den Fall eines Arbeitnehmers, der sich mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH in den letzten Jahren bereits mehrfach erfolgreich gegen außerordentliche Kündigungen gewehrt hatte. So auch in dem betreffenden Fall: Hier hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung nicht beendet worden sei, und den Auflösungsantrag des Arbeitgebers bereits unter Hinweis auf § 13 Absatz 1 Satz 3 KSchG als nicht zulässig zurückgewiesen.
Die Revision des Arbeitgebers wurde erst nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht stellte der Arbeitgeber den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. Dies sei nicht möglich, so das BAG. Ein Auflösungsvertrag im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung stehe ausschließlich dem Arbeitnehmer zu. Dies, so das BAG, gelte auch dann, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist handelt, die der längstmöglichen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.
Ob die Tarifvertragsparteien für Fälle der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist die Anwendung von § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG vereinbaren können, musste in dem Verfahren nicht entschieden werden, da eine solche Regelung in dem Manteltarifvertrag der betreffenden Branche nicht enthalten ist.