

Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Iserlohn in einer Entscheidung bekräftigt.
Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung
Der gegen seine Kündigung klagende Arbeitnehmer bestritt im Verfahren, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß gehört wurde. Vertreten wurde er vom Hagener Büro der DGB Rechtschutz GmbH.
Der Prozessvertreter des Arbeitgebers machte es sich daraufhin einfach: Er legte dem Arbeitsgericht lediglich das Anhörungsschreiben vor, verbunden mit der Behauptung, dieses Schreiben sei dem Betriebsrat von der Personalleitung übergeben worden und die Kündigung sei nach Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochen worden.
Nur der Verweis auf beigefügte Betriebsratsanhörung reicht nicht
Dies genügte dem Gericht nicht:
Rügt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nämlich die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, hat der Arbeitgeber darzulegen, wann und unter Mitteilung welcher Tatsachen der Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung angehört wurde, wann dem Betriebsrat das Anhörungsschreiben zugegangen ist und gegebenenfalls wann und wie der Betriebsrat reagiert hat.
Wichtig ist dabei: Das gilt auch dann, wenn sich diese Infos aus dem Anhörungsschreiben ergeben.
Kündigungsschutzklage in erster Instanz erfolgreich
Da der Arbeitgeber hier seiner Darlegungslast nicht nachgekommen war, gingen die Iserlohner Richter davon aus, dass die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Sie gaben der Kündigungsschutzklage statt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ist noch nicht rechtskräftig. Ob diese Entscheidung in einer möglichen Berufung -auch zur Frage der Darlegung der Betriebsratsanhörung- Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. In einem Berufungsverfahren haben Arbeitgeber ebenso wie die Arbeitnehmerseite die Möglichkeit, versäumten Vortrag nachzuholen. Dennoch kann die Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung eine Möglichkeit sein, seine Verhandlungsposition in einem Kündigungsschutzprozess zu stärken.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.9.2016, 4 Ca 945/16 kann hier nachgelesen werden.
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