Mitarbeiter in einem Chemielabor dürfen zu Hause keine gefährlichen Chemikalien lagern. Eine fristlose Kündigung ist trotzdem nicht gerechtfertigt.
Mitarbeiter in einem Chemielabor dürfen zu Hause keine gefährlichen Chemikalien lagern. Eine fristlose Kündigung ist trotzdem nicht gerechtfertigt.


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Labormitarbeiters für unwirksam erklärt, bei dem die Polizei gefährliche Chemikalien gefunden hatte.

Labormitarbeiter wegen Sprengstoffvergehens verurteilt

Der Labormitarbeiter war seit 1991 bei einem Chemieunternehmen beschäftigt. Er arbeitete in der Qualitätsanalyse und stellte dort Silikonprüfplatten her und überprüfte diese. Im Oktober 2016 fand die Polizei in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm gefährliche chemische Stoffmischungen, zudem Betäubungsmittel.

Später wurde der Mitarbeiter wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr von diesen Vorfällen durch die Presse. 

Sie hörte den Kläger zu dieser Thematik an und kündigte ihn mit Schreiben vom 1. September 2016 fristlos, später außerdem ordentlich zum 31. Dezember 2017. Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung.

Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Die Besonderheit in dem Fall lag darin, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf eine dienstliche Verfehlung stützte, sondern auf ein Verhalten, dass außerhalb des Arbeitsverhältnisses selbst lag, nämlich das unbefugte Lagern von gefährlichen Chemikalien in der eigenen Wohnung.

Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Und zwar dann, wenn das Verhalten dazu führt, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit nicht geeignet und hinreichend zuverlässig ist.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Art und Schwere des Delikts,
  • die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie
  • die Stellung im Betrieb.

LAG: Vergehen hat keinen Bezug zur eigentlichen Arbeit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah vor diesem Hintergrund die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt an und gab dem Kläger recht.

Zwar habe der Kläger dienstlich Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt, diese seien aber bei seiner eigentlichen Arbeit in der Qualitätsanalyse nicht verwandt worden. Für den Kläger spreche zudem seine lange Betriebszugehörigkeit.

Für einen Beug zur dienstlichen Tätigkeit spreche auch nicht die Tatsache, dass sich das Unternehmen in einem Chemiepark befindet, der von der Beklagten generell als sicherheitsrelevant eingestuft werde. In Ansehung der konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit sei die fristlose Kündigung unwirksam.

Pressmitteilung des LAG Düsseldorf


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