

Seit über 15 Jahren war die 48 jährige Klägerin als Heimleiterin bei dem Beklagten, der ein Alten- und Pflegeheim betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Nach diesem TV besteht ein Sonderkündigungsschutz, der für Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten gilt, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind.
Hausverbot und fristlose Kündigung
Im Laufe des Jahres 2016 wurde dem Beklagten bekannt, dass ein Mitarbeiter, der bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist, auch zeitgleich für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war. Diese Nebentätigkeit hat er zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt.
Der Beklagte ging davon aus, dass der Klägerin als Heimleiterin diese Tätigkeiten nicht nur bekannt waren, sondern dass sie diese durch bestimmte Anordnungen und Verhaltensweisen aktiv unterstützt hat. Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin Hausverbot und sprach ihr eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung und hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit Auslauffrist aus.
Erstinstanzlich erfolgreich
Mit Urteil vom 12.07.2017 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt. Begründet wurde die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass die Personalratsanhörung fehlerhaft gewesen sei.
Beklagte legt Berufung ein
Die Berufung des Beklagten zum Landesarbeitsgericht (LAG) Baden -Württemberg hatte keinen Erfolg. Das LAG stütze seine Entscheidung hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung jedoch nicht nur auf die Personalratsanhörung, sondern erachtete die Kündigung auch aus anderen Gründen für unwirksam. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag hinsichtlich den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor oder die Klägerin wurde zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört.
Beklagter stellt Auflösungsantrag
Der Auflösungsantrag des Beklagten in der Berufungsverhandlung hatte keinen Erfolg. Denn im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht der Auflösungsantrag ausschließlich dem Arbeitnehmer zu. Dies ist eindeutig und gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für außerordentliche fristlose sowie für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist gleichermaßen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht erfüllt sind, wurde diese vom LAG nicht zugelassen.
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.04.2018.
Für Interessierte:
Hier geht es zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 zum Thema „Auflösungsantrag“
Artikel zum Thema: "Was ist eine Verdachtskündigung?"