Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Wiedereingliederung der erkrankten Köchin zu organisieren. © Adobe Stock: ViDi Studio
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Wiedereingliederung der erkrankten Köchin zu organisieren. © Adobe Stock: ViDi Studio

Anja Wicke aus dem Rechtsschutzbüro Bremen freut sich. Sie konnte die Ansprüche ihrer Mandantin vor dem Arbeitsgericht Verden durchsetzen.

 

Ihre Mandantin hatte nach längerer Arbeitsunfähigkeit eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angetreten und anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung begonnen. Die Arbeitgeberin war einverstanden.

 

Nach erneuter Erkrankung gab es Probleme

 

Weil ihre Vorgesetzte sie jedoch an einem ihrer Ansicht nach problematischen Arbeitsplatz einsetzte, erkrankte die Betroffene erneut arbeitsunfähig. Die Vorgesetzte selbst habe das wenig interessiert, meint Wicke. Auch die Arbeitgeberin habe sich im Vorfeld auf nichts eingelassen. Daher habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als beim Arbeitsgericht ein Klageverfahren anhängig zu machen.

 

Das Arbeitsgericht Verden verurteilte die Arbeitgeberin dazu, der Klägerin im Rahmen der Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung mit einer konkret festgelegten Stundenzahl einen Arbeitsplatz als Köchin zuzuteilen und sie auch unter Berücksichtigung des aktuellen Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen.

 

Die Fürsorgepflicht gilt auch bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

 

Der Anspruch der Klägerin resultiere aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin. Diese sei dazu verpflichtet, das ihr im betrieblichen Rahmen Mögliche zu tun, um der Klägerin bei der Vorbereitung der vollständigen Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit zu helfen. Dazu gehöre nach Auffassung des Gerichts gerade auch, ihr die stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen, wenn diese durch die behandelnde Ärztin empfohlen und durch die Krankenkasse finanziert werde.

 

Die Belastung der Beklagten bestehe nicht in der Pflicht, eine Vergütung zu zahlen. Darauf habe die Arbeitgeberin sich im Verfahren berufen. Es gehe vielmehr um deren Organisationspflicht. Die Pflicht zur Zuweisung von Arbeit als Köchin im Umfang von zwei, vier und sechs Stunden stelle keine unzumutbare Mitwirkung für die Beklagte dar.

 

Die Hintergründe blieben im Unklaren

 

Zunächst habe die Beklagte das offensichtlich selbst so gesehen; denn die Wiedereingliederung sei entsprechend dem Wunsch der Klägerin zuvor schon begonnen worden. Der Behauptung der Arbeitgeberin, es könnten der Klägerin keine Aufgaben übertragen werden, weil es keine derart kurzen Arbeitsprozesse gebe, könne das Gericht nicht nachvollziehen.

 

Es gehe nicht darum, dass die Klägerin sofort einen Arbeitsplatz ausfüllen könne, der im Rahmen der Dienstplangestaltung festgelegt sei. Vielmehr gehe es um einen zusätzlichen Einsatz im Betrieb in bestimmtem zeitlichen Rahmen mit Tätigkeiten einer Köchin.

 

In der großen Küche der Beklagten stünden ausreichend andere Arbeitsplätze zur Verfügung. Auf die Erledigung ganzer Arbeitsprozesse komme es gerade nicht an.

 

Was die Zukunft bringt, bleibt abzuwarten

 

Nun gibt es den neuen Wiedereingliederungsplan, den die Arbeitgeberin bislang noch nicht umgesetzt hat. Sie widersetzte sich dem zunächst ausdrücklich. Wicke ließ das jedoch nicht gelten und wies auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Beschlusses hin. Als sie die Zwangsvollstreckung einleiten wollte, lenkte die Arbeitgeberin schließlich doch ein.

 

Ein Verfahren, hinter dessen Erfolg sehr viel vergebliches Bemühen um eine einvernehmliche Lösung mit der Arbeitgeberin steckt. Dennoch bleibt für Wicke zu erwarten, dass das noch nicht das Ende sein wird.

 

Hier geht es zum Urteil des Arbeitsgerichts Verden.