Für Manfred Clasen ging es beruflich 35 Jahre lang nur bergauf: Feuerwehrmann, Oberfeuerwehrmann, Brandmeister, Oberbrandmeister, Hauptbrandmeister, Brand­oberinspektor. Leidenschaftlich arbeitete der Beamte als Fahrer von Löschfahrzeugen, er wartete Einsatzfahrzeuge und Geräte, er war als Ausbilder eingesetzt und schließlich auch als Maschinist auf Löschbooten der Hamburger Feuerwehr. Bis ihm im März 2002 bei einer arbeitsmedizinischen Routine-Untersuchung eine schlimme Diagnose mitgeteilt wurde: Asbestose, eine Lungenerkrankung, ausgelöst durch eingeatmeten Staub des Werkstoffs Asbest. Dieser fand in den 1980er Jahren in der Bauindustrie Verwendung, aber auch in Schutzkleidung und Filtern von Atemschutzgeräten bei der Feuerwehr.

Heute ist Asbest verboten. Nur nützte das dem Feuerwehrmann nicht viel. Das Universitätsklinikum Lübeck, das die Krankheit diagnostizierte, erstattete bei der Feuerwehr eine „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erkrankte bei der Bekämpfung von Bränden oder bei seiner Tätigkeit als Bootsführer und Maschinist Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei. Das Personalamt der Stadt Hamburg lehnte die Anerkennung der Asbestose als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) ab. Begründung: Die Tätigkeit als Feuerwehrmann sei nicht generell als gefährdend anzusehen und es sei keine erhöhte Asbest-Exposition festzumachen.

 

Hohe Asbestbelastung auf Löschbooten

 

Mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH klagte der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Nichtanerkennung als Berufskrankheit. Es dauerte acht Jahre, aber schließlich gewann der Erkrankte im März 2011 den Prozess. Zwar könne nicht generell bei der Tätigkeit als Feuerwehrmann von einer erhöhten Asbestosegefährdung ausgegangen werden, anders jedoch bei einer Tätigkeit im Maschinenraum der Feuerwehrschiffe. Diese wurden erst Ende der 1980er Jahre asbestsaniert. Das Gericht zog den von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen „Faserreport 2007“ heran, der für die bloße Anwesenheit im Maschinenraum eines asbestbelasteten Schiffes das Achtfache der allgemeinen Belastung ausweist. „Das Verwaltungsgericht hat sich zwar sehr viel Zeit gelassen, es hat den Sachverhalt aber auch sorgfältig ermittelt“, fasst Henning Hansen, Teamleiter bei der DGB Rechtsschutz GmbH in Hamburg, zusammen, der den Kläger vor dem Verwaltungsgericht vertrat. „Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnen viele Anträge ab, und der Einzelne ist angesichts der komplizierten medizinischen Fragen und des Umstandes, dass die tatsächliche Exposition jahrzehntelang zurückliegt, oft hilflos“, weiß der Teamleiter aus Erfahrung. „Wir Juristen arbeiten in solchen Fällen eng mit Selbsthilfegruppen für Asbestose zusammen und nutzen auch deren medizinischen Sachverstand."

 

Satte Nachzahlung nach 17 Jahren

 

Um eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ging es auch bei Wolfgang Pankow. Der Jurist aus dem DGB Rechtsschutz-Büro Hagen vertrat einen Mandanten, der sich 1991 bei einem Arbeitsunfall das Kahnbein der rechten Hand gebrochen hatte. Als sich in den Folgejahren die Beschwerden des Verunfallten verschlimmerten und er seine Hand kaum noch einsetzen konnte, in der sich eine schwere Arthrose mit starken Schmerzen bis in den Arm hinauf gebildet hatte, klagte er auf Rente nach einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 v. H.

Nach Austausch von Gutachten und noch mehr Gutachten konnte sich der Erkrankte freuen: Das Sozialgericht Dortmund sprach ihm eine Nachzahlung von mehr als 16.000 Euro sowie eine Erwerbsminderungsrente von rund 350 Euro monatlich zu. „Für uns war es ein schöner Erfolg, dass unser Mandant auch 17 Jahre nach seinem Unfall eine ordentliche Rente erhielt – wir kennen genug Fälle, in denen die Gerichte einen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen“, sagt Jurist Pankow.

Rechtliche Grundlagen

Korrekt abgerechnet?

Rechtssekretär Michael Ludwig hat folgende Ratschläge für Arbeitnehmer, die nach Leistungslohn bezahlt werden:

„Die Abrechnungen sollten sorgfältig geprüft werden – besonders die Schlussabrechnung nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb. Bestehen über den Betrag unterschiedliche Auffassungen, sollte dem unbedingt nachgegangen werden. Zum Beispiel zunächst bei einem Gespräch mit dem Betriebsrat.

Es gibt leider nicht wenige Arbeitnehmer, die einen finanziellen Verlust hinnehmen, um Ärger zu vermeiden. Das ist generell keine empfehlenswerte Haltung und es besteht auch kein Grund dazu. Denn die Arbeit wurde vom Mitarbeiter in Vorleistung erbracht, bei deren Vergütung sollte daher kein Cent verschenkt werden. Aus dem Bewusstsein heraus, dass die eigene Arbeitsleistung korrekt erbracht wurde, muss die Entlohnung den gleichen Maßstäben unterliegen.

Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses besteht auch kein Anlass mehr zu einer übertriebenen Loyalität dem Arbeitgeber gegenüber – das rechtmäßig Zustehende sollte daher in jedem Fall eingefordert werden. Es ist völlig unnötig, dem ehemaligen Arbeitgeber geleistete Stunden zu schenken.“