Befreiung von der Maskenpflicht nur bei triftigen Gründen. Copyright by Adobe Stock/ rosifan19
Befreiung von der Maskenpflicht nur bei triftigen Gründen. Copyright by Adobe Stock/ rosifan19

Eine Auszubildende absolviert bei einer medizinischen Einrichtung eine Ausbildung, der ein entsprechender Vertrag zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt sie am Berufsschulunterricht teil. Ihr wurde durch die Berufsschule die Teilnahme am
Präsenzunterricht untersagt, weil sie sich auf ärztliche Atteste/Bescheinigungen berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien sei. Daraufhin hat die Auszubildende im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dass sie vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien und ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen sei. Diesen Antrag hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Auszubildende sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein.
 

Attest enthält keine nachvollziehbaren Gründe

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zu Recht, so die Richter*innen des für Rechtsstreitigkeiten aus Unterrichtsverträgen zuständigen 6. Senats des OLG Dresden, habe das LG darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden.
 
Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
 
Da die vorgelegten Atteste diesen Anforderungen nicht genügten, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
 
 
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Dresden vom 6.1.2020