Schriftformerfordernis durch Scan-Unterschrift nicht erfüllt. © Adobe Stock - Von narawit
Schriftformerfordernis durch Scan-Unterschrift nicht erfüllt. © Adobe Stock - Von narawit

Ein im Bereich Personalverleih tätiges Unternehmen schloss mit der Klägerin über mehrere Jahre hinweg 25 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge, welche sich auf anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeiten bezogen.

Der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag bezog sich auf eine Tätigkeit als Messehostess. Die Klägerin erhielt hierzu einen auf wenige Tage bezogenen befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag, ebenso wie die Vorverträge, eigenhändig und sandte sie per Post an die Beklagte zurück.

Klägerin beruft sich auf Unwirksamkeit der Befristung

Im Hinblick auf ihren letzten Arbeitsvertrag machte sie die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend. Sie begründete dies mit einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Beklagte unterstellt Klägerin widersprüchliches Verhalten

Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei einer derart kurzen Zusammenarbeit sei es nicht erforderlich, dass der Klägerin vor Arbeitsaufnahme eine eigenhändig unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers vorliege.

Überdies, so die Beklagte, verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, da sie sich erst jetzt gegen eine Praxis wende, die sie über Jahre hinweg unbeanstandet mitgetragen habe.

Landesarbeitsgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung

Die Argumente der Arbeitgeberin vermochten das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nicht zu überzeugen. Mit seinem Urteil bestätigte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung und somit auch die Rechtsauffassung der Klägerin.
Die vereinbarte Befristung, so die Richter*innen des Berufungsgerichts, sei mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform unwirksam. Denn die Schriftform erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der bloße Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans, liege keine Eigenhändigkeit vor. Auch den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein bloßer Scan nicht. Schließlich könne eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch die Beklagte nicht zur Wirksamkeit der Befristung führen, da die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen müsse.

Unbeachtlich für die Entscheidungsfindung sei es, so das LAG, dass die Klägerin die von ihr gerügte Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe. Die Klägerin, so das Gericht, verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig. Denn das Vorgehen der Beklagten sei nicht rechtskonform und damit von vornherein nicht schützenswert gewesen.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21: