Die europäische Entsenderichtlinie trat in ihrer jetzigen Form 2018 in Kraft (RL 2018/957). Sie verbesserte damals die Lohn- und Sozialstandards für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union. Polen und Ungarn wandten sich mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen diese Entsenderichtlinie. Sie wollten damit erreichen, dass der EuGH die Richtlinie für nichtig erklärt.
 

Viele Berufstätige arbeiten im Nachbarland

Das hätte zu einem großen Schaden für eine Vielzahl von Arbeitnehmern in der Europäischen Union geführt. An den Grenzen Europas wechseln viele Arbeitnehmer das Land, um beim Nachbarn zu arbeiten. Die Entsenderichtlinie stärkte 2018 den Schutz dieser entsandten Arbeitnehmer. Damit sollte Lohn- und Sozialdumping gestoppt werden. Nicht alle Länder Europas erklärten sich damit einverstanden, wie die beiden Verfahren in Luxemburg zeigen.
 
Polen und Ungarn vertraten die Auffassung, die Richtlinie verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof wies ihre Klagen jedoch ab. Im Urteil weist er darauf hin, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2018 ändern durfte, um damit sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union gleich seien und ein freier Dienstleistungsverkehr stattfinden könne.
 

Keine Nichtigkeit der Entsenderichtlinie

Nun steht fest: die Entsenderichtlinie bleibt. Gewerkschaften begrüßen das. Die zuvor bemängelte Ausbeutung der Entsandten und die damit verbundene Konkurrenz durch Billiglöhne in verschiedenen Ländern könne damit nicht mehr stattfinden. Entsandte Arbeitnehmer müssten im Nachbarland ebenso entlohnt werden wie Einheimische.
 
Es ist zwar nicht alles Gold was glänzt und es gibt sicherlich eine Vielzahl von Bereichen, in welchen vieles optimaler laufen könnte, aber der Fortbestand der intensiv ausgehandelten Entsenderichtlinie gibt Betroffenen bereits eine große finanzielle und soziale Sicherheit. Das Urteil des EuGH ist deshalb zu begrüßen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2020 – C 620-18
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2020 – C 626-18