Sexuelle Belästigung führt zur fristlosen Entlassungaus dem Beamtenverhältnis auf Probe © Adobe Stock von alfa27
Sexuelle Belästigung führt zur fristlosen Entlassungaus dem Beamtenverhältnis auf Probe © Adobe Stock von alfa27

Mit Bescheid vom 17. November 2021 wurde ein Beamter auf Probe bei einem Zollamt in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung entlassen. Begründet wurde die Entlassung damit, dass er eine Kollegin verbal und handgreiflich sexuell belästigt hatte. Der Beamte schilderte seine sexuellen Vorlieben und forderte die Kollegin auf, dies ebenfalls zu tun. Überdies küsste er die Kollegin mehrfach, berührte ihre Brüste und das Gesäß gegen deren Willen.

Gegen die Entlassung erhob der Beamte Klage und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, das den Eilantrag zurückwies. Gegen diese Entscheidung legte der Beamte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen rein.

OVG bestätigt Entscheidung des VG

Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Düsseldorfer VG und wies die Beschwerde zurück.

Die Richter*innen kamen zu dem Ergebnis, das der Beamte strafbare sexuelle Belästigungen begangen habe. Es sei somit von einem Dienstvergehen auszugehen, da Beamte nach dem Beamtengesetz innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müssen, die ihr Beruf erfordert.

Da sexuelle Belästigungen, wie von dem Beschwerdeführer begangen, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe, sei regelmäßig eine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt. Die von dem Beamten auf Probe eingelegte Beschwerde sei somit zurückzuweisen.

Hier finden Sie die den vollständigen Beschluss des OVG NRW vom 4. März 2022:

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch und dem Bundesbeamtengesetz

§ 184 i Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.


§ 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.