Ausschluss aus dem Personalrat wegen rassistisch geprägter Mail? Copyright by Adobe Stock/studio v-zwoelf
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Ein Personalratsmitglied versandte an ein anderes Mitglied eine E-Mail. Diese enthielt einen Link zum Artikel "Vom Anderssein des Schwarzafrikaners". Pseudowissenschaftlich wurde  in dem Artikel argumentiert, dass "Schwarz-Afrikaner" einer anderen Rasse als Europäer angehörten und es genetische und physiologische Unterschiede gebe. Empfänger dieser Mail war ein aus dem ostafrikanischen Ruanda stammender Kollege, den er wie folgt begrüßte:
"Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich - positiv"
 
Der Personalrat erachtete die E-Mail für rassistisch und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover den Ausschluss des Personalratsmitglieds.
 

Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Personalrats

In seiner Entscheidung kommt das VG Hannover zu dem Ergebnis, dass das Personalratsmitglied aus dem Personalrat auszuschließen sei, da es in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen habe. Mit seiner Mail habe das Personalratsmitglied die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass keine abstammungs- und herkunftsbedingte Diskriminierung durch andere erfolgt, für sich selbst nicht beachtet.  Die damit im Zusammenhang stehende Pflicht zur Objektivität und Neutralität habe er gravierend verletzt.

Ehrverletzung provoziert

In seiner Entscheidung führt das VG aus, dass es nicht darauf ankomme, wie der übersandte Artikel vom Personalratsmitglied eingeordnet wird, oder wie er objektiv einzuordnen ist. Allein maßgeblich sei, dass es sich dem Personalratsmitglied habe aufdrängen müssen, durch die Weiterleitung des Artikels an ein aus Afrika stammendes Personalratsmitglied eine von diesem nachvollziehbare gravierende Ehrverletzung provoziert zu haben.
 
Hier geht es zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.02.2020 - 16 A 6157/18

Rechtliche Grundlagen

§ 28 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), § 67 Abs. 1 BPersVG

§ 28 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.


§ 67 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.