In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jeder Eingruppierung eines Beschäftigten den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Diese kann verweigert werden, wenn dabei gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin verweigert, weil sie auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Im gültigen Manteltarifvertrag war eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart worden. Die Vorinstanzen ersetzten nach § 99 Abs. 2 BetrVG diese Zustimmung, weil sie keinen Grund für deren Verweigerung sahen: Auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG blieb erfolglos: Schutzzweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei nicht die Einhaltung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit, sondern die korrekte Auszahlung des Entgelts der betreffenden Tarifgruppe.