In dem Fall ging es um eine "Hitze-Betriebsvereinbarung" für eine Filiale eines Bekleidungsgeschäfts. Streitig war zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, ob in allen Bereichen Maßnahmen zum Ausgleich einer gesundheitlich belastenden "stehenden" Tätigkeit zu treffen sind und diese dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallen.

Das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 10. August 2010 (Aktenzeichen 6 BV 27/10) dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle auch zum Regelungsgegenstand "Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit" entsprochen, wogegen sich die Beschwerde der Arbeitgeberin richtet. Sie beanstandet, dass die entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien. Die Arbeiten in der Filiale würden nicht ausschließlich oder überwiegend im Stehen verrichtet.

Die Beschwerde war unbegründet, weil die Einigungsstelle - wie die Arbeitgeberin meinte - nicht offensichtlich unzuständig war. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der angerufenen Einigungsstelle ist nur dann anzunehmen, wenn Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei fachkundiger Beurteilung schon auf den ersten Blick nicht in Betracht zu ziehen sind.

Zwar seien die vom Arbeitsgericht genannten Vorschriften in §§ 4, 5 ArbStättV nicht einschlägig. Gleichwohl ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 ff. ArbSchG nicht auszuschließen, soweit eine konkrete Gesundheitsgefährdung möglich ist. Das LAG geht zwar davon aus, dass eine Verkaufstätigkeit nicht mit dauerhafter stehender Tätigkeit verbunden ist. Jedoch hatte die informatorische Anhörung der Betriebsratsvorsitzenden sowie der Filialleiterin im Anhörungstermin aus Sicht des Gerichts belegt, dass im Einzelfall eine längere stehende Tätigkeit im Kassen- und Lagerbereich anfallen kann. Da dem Betriebsrat bei der Frage, wo und für wen angeschaffte Stehhilfen einzusetzen sind, ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht ohne Weiteres abgesprochen werden könne, und da ihm auch Rechte zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zustehen, dürfte die einzusetzende Einigungsstelle hier nicht offensichtlich unzuständig sein.

Bedeutung für die Praxis:

Die Einigungsstelle ist der Ort für die Betriebsparteien, um Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang des Mitbestimmungsrechts zu klären. Anträge auf Errichtung einer Einigungsstelle sind zwar, wenn man sich schon über das Errichten einer Einigungsstelle nicht einigen kann, beim Arbeitsgericht zu stellen. Das Arbeitsgericht darf aber nur ausnahmsweise inhaltlich über das Mitbestimmungsrecht entscheiden. Es darf einen Antrag, mit dem die Einigungsstelle angerufen wird, nur dann ablehnen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies hat das Arbeitsgericht vorliegend nicht feststellen können. Selbst wenn die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, aus denen der Betriebsrat ein Handeln für notwendig erachtet unzutreffend sind, ist die Möglichkeit des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts ausreichend. Über das Vorliegen des Anspruchs selber entscheidet sodann die Einigungsstelle.