Verändert sich die Belegschaftsstärke dauerhaft unter 101 Arbeitnehmer, entfallen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses – das hat die Beendigung der Amtszeit dieses Gremiums zur Folge. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Firma, die nach einem Personalabbau nur noch 82 Arbeitnehmer beschäftigt. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht vor, dass in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ein solcher Ausschuss gebildet werden muss. Eine Regelung, ob dieser weiterbesteht, wenn dauerhaft weniger Beschäftigte vorhanden sind, enthält das Gesetz nicht.