Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz des Gerichts:

 

BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig.

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB-Rechtsschutz GmbH:

Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat streiten um die Überwachung der Einhaltung einer Rahmenbetriebsvereinbarung. Die automatisierte Verarbeitung von mitarbeiterbezogenen Daten ist nach dieser nur im Rahmen einer datenschutzrechtlich vorgesehenen Zweckbestimmung zulässig. Nach der Rahmen-BV ist der Gesamtbetriebsrat berechtigt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen. Der Gesamtbetriebsrat verlangte die Einrichtung eines Online-Zugriffs, der ihm die Überwachung dieser Regelung ermöglichen sollte. Eine solche „Online-Überwachung“ war in der Rahmen-BV jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen.

Das BAG musste nun über die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat entscheiden. § 50 Abs. 1 BetrVG legt das Subsidiaritätsprinzip zu Grunde: Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht durch die örtlichen Betriebsräte geregelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung, dass es dabei nur um die Angelegenheiten ginge, die „geregelt“ werden könnten, also bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet sei. Das Überwachungsrecht ist jedoch bereits in § 80 Abs. 1 BetrVG, also gesetzlich geregelt. Für die Überwachungsrechte ist keine  Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Entweder es ist ein Tatbestand des § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllt oder nicht. Der Betriebsrat entscheidet deshalb allein, ob und auf welche Weise er seine Aufgaben wahrnimmt, z.B. zur Überwachung bestehender Betriebsvereinbarungen. Es ist dabei egal, ob diese Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat selbst oder vom GBR geschlossen wurden. Allerdings kann der Betriebsrat die Überwachungsaufgaben an den GBR übertragen. Allein in der Beauftragung zur Verhandlung und zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von EDV allein liegt noch keine  Delegation der gesetzlichen Überwachungspflicht an den GBR.

Neben dieser Entscheidung zur Kompetenzverteilung hat das BAG noch eine wichtige Aussage zum Online-Zugriff getroffen. Nach Ansicht des BAG bezieht sich das Informationsrecht des Betriebsrats grundsätzlich nur auf „Unterlagen“. Der Arbeitgeber kann danach entscheiden, ob er einen Online-Zugang auf eine konkrete Datei gewährt oder ob er die in der Datei enthaltenen Daten ausdruckt und dem Betriebsrat in Papierform übergibt.

Beschluss des BAG vom 16.08.2011, 1 ABR 22/10