Rechtssekretärin Julia Klees, DGB Rechtsschutz-Büro Bamberg
Rechtssekretärin Julia Klees, DGB Rechtsschutz-Büro Bamberg

Der Arbeitgeber behauptete, eine Stelle in der Reparatur sei gleichzusetzen mit der vorherigen Entwicklungstätigkeit, und versetzte den Kommunikationselektroniker kurzerhand nach dessen Zeit als freigestellter Betriebsrat in den Zwei-Schicht-Betrieb als Reparateur. Zuvor war er in Gleitzeit mit selbstständigen Aufgaben betraut gewesen. „Glücklicherweise hatte unser Mandant sich während seiner Zeit in der Abteilung Vorentwicklung ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen“, berichtet Rechtssekretärin Julia Klees vom DGB Rechtsschutz-Büro Bamberg. Darin sind die einzelnen Tätigkeiten in der Entwicklungsabteilung von der Geschäftsleitung selbst ausgeführt worden – eine große Hilfe vor Gericht für die Darstellung der Unterschiedlichkeit beider Beschäftigungen.

 

Reparieren statt entwickeln

 

Arbeitgeber ist ein Elektronikunternehmen in Kronach bei Bamberg, das etwa 700 Mitarbeiter beschäftigt. Deren Interessen werden von einem elfköpfigen Betriebsrat vertreten, von denen zwei freigestellt sind. Als einer der beiden Freigestellten erkrankte, wurde der Kommunikationselektroniker – ebenfalls gewähltes Mitglied des Gremiums – im Oktober 2007 als Ersatz benannt. Kurze Zeit später erkrankte er selbst und war mehrere Monate arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit war der ursprünglich freigestellte Betriebsrat wieder genesen und in seine ehrenamtliche Tätigkeit zurückgekehrt, so dass der Mandant nach seiner eigenen Gesundung seine Tätigkeit als Technician Advanced Engineer fortsetzen wollte. Diese Stelle aber war bereits mit einem anderen Mitarbeiter besetzt worden. Der Kläger wurde stattdessen in der Wiedereingliederungs­maßnahme Anfang April 2008 in der Abteilung Reparatur eingesetzt. Das empfand er aber als Zurückstufung: Dort war seine Tätigkeit lediglich auf das Reparieren von fehlerhaften Produktionsteilen beschränkt. Die­se Auffassung teil­te auch Rechtssekretärin Julia Klees: „Allein die Tatsache, dass der Mandant vorher in Gleitzeit und nachher in zwei Schichten gearbeitet hat, zeigt, dass die alte Tätigkeit höher einzustufen ist.“
Ausschlaggebend für die erfolgreiche Klage aber war die ausführliche Schilderung der unterschiedlichen Aufgaben. Mit Erfolg – das Arbeitsgericht Bamberg verurteilte die Firma dazu, den Mitarbeiter zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Technician Advanced Engineer zu beschäftigen.

Rechtliche Grundlagen

Recht auf gleichwertige Arbeit

§ 37 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz schützt betriebliche Interessenvertreter vor beruflicher Diskriminierung: Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten (...) vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind.
Eine zwingende betriebliche Notwendigkeit wäre zum Beispiel, wenn der Arbeitsplatz in der Zwischenzeit wegrationalisiert worden wäre und tatsächlich kein Ersatz existierte. Ist dies nicht der Fall und der Arbeitgeber „degradiert“ das ehemalige Betriebsratsmitglied trotzdem, sollte die betriebliche Interessenvertretung das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Fruchtet das nichts, wäre der nächste Gang über die zuständige Gewerkschaft zur DGB Rechtsschutz GmbH, die als Erstes ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung an den Arbeitgeber senden würde. Wird auch das abgelehnt, kann vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden.