Ein wesentlicher Fehler im Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs 1 BetrVG liegt dann vor, wenn ein Wahlvorstand im Wahlausschreiben die Mindestanzahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Stützunterschriften falsch angegeben hat.
Solch ein Verstoß ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Bei hypothetischer Betrachtungsweise könnte die Wahl ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis geführt haben. Arbeitnehmer könnten davon abgehalten worden sein, eigene Wahlvorschläge einzureichen, weil sie über die Mindestanzahl von Stützunterschriften falsch informiert waren.