Die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für die Inanspruchnahme eines Anwaltes vom Betriebsrat wurde zurückgewiesen, weil das anwaltliche Tätigwerden im Sinne des § 40 BetrVG nicht erforderlich war.

In einer Betriebsratssitzung wurde beschlossen, dass ein Betriebsratsmitglied den langfristig erkrankten, freigestellten Betriebsratsvorsitzenden vertreten sollte – gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG. Dies wollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen und erst im Falle einer Ablehnung durch diesen, sollten Rechtsanwälte beauftragt werden. Bevor jedoch der Beschluss dem Arbeitgeber zugegangen war, wandten sich die Rechtsvertreter des Betriebsrates mit einem anwaltlichen Schreiben an den Arbeitgeber. Dies war nicht erforderlich.