Nur wenn neue tarifvertragliche Bestimmungen in Kraft treten, ist eine Vermittlung von Kenntnissen über einen für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrag erforderlich.

Wenn ein Tarifvertrag schon seit Jahren im Betrieb angewendet wird, ist die Teilnahme einer langjährigen Betriebsratsvorsitzenden an einer Schulungsveranstaltung nicht erforderlich. Diese Veranstaltung vermittelte hauptsächlich Spezialkenntnisse über arbeitszeitliche Bestimmungen des Einzelhandelstarifvertrages. Darüber hinaus hatte die Betriebsratsvorsitzende bereits ein Seminar zu genau diesem Thema besucht, wodurch die Teilnahme ebenfalls nicht erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit einer Teilnahme an einem Seminar oder einer Schulung verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Sinne der § 37 Abs. 6 BetrVG, § 40 BetrVG.