Das Mitbestimmungsrecht des  Betriebsrats umfasst nicht in jedem Fall inhaltlich standardisierte Erklärungen, in denen Arbeitnehmer zu Verschwiegenheit verpflichtet werden. Mit dem Beschluss vom 10. März wies das BAG den Antrag eines Betriebsrats ab. Dieser begehrte die Feststellung, dass er bei allen Fällen, in denen der Arbeitgeber den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen von den Arbeitnehmern verlangt, mitzubestimmen habe. Ein solcher sog. Globalantrag kann aber aus BAG-Sicht keinen Erfolg haben, da bei solchen Schweigeverpflichtungen auch bereits gesetzlich geregelte Fälle wie AGB-Klauseln oder auch Fälle zum Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer miteinbezogen werden können, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht vorgesehen ist. Nach der Auffassung des BAG kann ein Mitbestimmungsrecht dann jedoch in Betracht kommen, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist. Ein solches Recht kann aber nicht mit einem sog. Globalantrag durchgesetzt werden.