Auch wenn die Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats in einer Massenentlassungsanzeige in Folge eines Insolvenzverfahrens fehlt, ist der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene betriebsübergreifende Interessenausgleich gültig. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 7. Juli 2011.
Geklagt hatte eine Modefachverkäuferin aus Leipzig, die meinte, ihre Kündigung sei unwirksam, weil der örtliche Betriebsrat nicht ordentlich angehört worden sei. Tatsächlich konnte der Betriebsratsvorsitzende der Leipziger Filiale am 17. November 2008 nicht zur entscheidenden Betriebsräteversammlung erscheinen, auf der die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen stattfanden und ein Interessenausgleich zustand kam. Dennoch ist es ausreichend, so die Richter, das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende aus Leipzig auszuhändigen – wie im vorliegenden Fall geschehen. Diese übergab das Schreiben am selben Tag dem Betriebsrat der Filiale Leipzig. Innerhalb der einwöchigen Widerspruchsfrist äußerte der Betriebsrat keine Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung, so dass die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.
Auch eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig musste der Arbeitgeber seiner Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit nicht beifügen, so die Bundesarbeitsrichter. Für ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung gelten die gleichen Vorschriften wie für ein Regelinsolvenzverfahren. Maßgebend ist, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Art. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig war und in diesem die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet waren, denen gekündigt werden sollte. Damit hat der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene Interessenausgleich gemäß § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt.