Solange nicht gerichtlich geklärt ist, ob die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unwirksam ist und er einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat, darf er sein Amt nicht ausüben. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Nach der Betriebsratswahl hatte die Betreiberin eines Elektromarktes einem neu gewählten Betriebsratsmitglied die ordentliche Kündigung erteilt. Das Arbeitsgericht hatte im anschließenden Kündigungsschutzverfahren mit Teilurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Über den Weiterbeschäftigungsantrag hatte das Arbeitsgericht nicht entschieden. Zusätzlich zu einer erneuten Kündigung, diesmal fristlos und hilfsweise ordentlich, hat der Arbeitgeber ein Zutrittsverbot verhängt. Dagegen wendet sich as Betriebsratsmitglied.

Durch eine mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich zweifelhaft. Die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt laut LAG München in der Regel dazu, dass von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds an der Amtsausübung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVGExterner Link bis zum rechtskräftigen Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren auszugehen ist. Während dieses "Ungewissheits-Tatbestands" besteht kein Zutrittsrecht zum Betrieb, um das Betriebsratsamt wahrzunehmen.

Das Zutrittsrecht besteht nur dann fort, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Außerdem, wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung arbeitsgerichtlich durchgesetzt hat. Nicht ausreichend ist, dass das Arbeitsgericht – wie im vorliegenden Fall – im ersten Rechtszug die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, ohne über den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu befinden. Zwar sei dann im Normalfall vom Bestehen eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung auszugehen. Gerichtlich geprüft und festgestellt sei dieser Anspruch jedoch nicht.

Die vorläufige Aberkennung des Zutrittsrechts während des laufenden Rechtsstreits ist nach den Münchener Richtern keine die Ausübung des Betriebsratsamts nach § 78 BetrVGExterner Link unzulässig behindernde Maßnahme. Denn allein dadurch tritt eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht ein, weil für das verhinderte (gekündigte) Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist und im Regelfall auch geladen werden kann, heißt es im Urteil.