Wie viel Raum bekommt eine "Fraktion" des Betriebsrates? Copyright by Adobe Stock/ Rawf8
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Mit dieser Problematik hat sich das hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2019 auseinandergesetzt.

Sichtweise der Antragsteller

Der „Minderheits-Fraktion“  - so ihre Mitglieder  - stehe lediglich ein Raum mit einer Fläche von 14,86 m² zur Verfügung. Dieser Raum sei für eine Besprechung von sieben Betriebsräten zu klein. Außerdem sei dieser Raum die einzige „wirkliche Rückzugsmöglichkeit“ für interne Beratungen und Kontakte mit Arbeitnehmer*innen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf einen Raum mit mindestens 30 m² sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Betriebsrat als Gremium. Dies gebiete auch der Grundsatz der Chancengleichheit. Denn auch der „Mehrheit-Fraktion“ stünden größere Räumlichkeiten zur Verfügung.

Rechtslage

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Betriebsratstätigkeiten Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Dasselbe Gesetz sieht vor, dass der Betriebsrat seine Entscheidungen grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder trifft.

Anwendung dieser Grundsätze

Das Landesarbeitsgericht Hessen weist zunächst darauf hin, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Räumlichkeiten für die Betriebsratstätigkeit nur der Betriebsrat als Gremium und nicht einer einzelnen „Betriebsrats-Fraktion“ zustehen könne.
Das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen gelte auch für die Verteilung der Räume, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt hat.
Zwar lasse das Betriebsverfassungsgesetz zu, Ausschuss- und freizustellende Betriebsratsmitglieder nach dem Prinzip der Verhältniswahl zu bestimmen. Aber dabei gehe es  - im Unterschied zur Verteilung von Räumlichkeiten  - um die Wahl von Repräsentanten der Arbeitnehmer*innen. Deshalb müsse es hinsichtlich der Frage der Raumaufteilung beim Prinzip der Mehrheitsentscheidung bleiben.
Wenn also der Betriebsrat mehrheitlich beschließe, wie die zur Verfügung gestellten Räume aufzuteilen sind, sei auch die „Minderheit-Fraktion“ daran gebunden.
 

Ergebnis

Die kleinere „Fraktion“ des Betriebsrats wird sich auch weiterhin mit 14,86 m² zufrieden geben müssen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2019 – 16 TaBV 14/19

Rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.