"Staatsanwalt will gewerkschaftliches Engagement kriminalisieren"
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Tübingen einen Strafbefehl gegen den Gewerkschaftsaktivisten. Er sollte 1.400 Euro Strafe bezahlen. Deshalb legte er Einspruch ein. So kam es zu einer öffentlichen Verhandlung vor einem Strafrichter des Amtsgerichts Tübingen.
 

„Realer“ Horror

Die Supermarktkette „Real“ gehört zum „Metro“-Konzern. Sie wollte ihre Kosten senken. Wie in Arbeitgeberkreisen üblich, dachte sie zuallererst  über Wege nach, die Arbeitsentgelte zu kürzen. Das gestaltete sich schwierig. Denn „Real“ war an einen Tarifvertrag mit Ver.di gebunden. Soweit die Mitarbeiter*innen nicht Mitglied bei Ver.di waren, stand in ihren Arbeitsverträgen, dass für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag mit Ver.di gilt. Alle Mitarbeiter*innen hatten also einen Anspruch auf tarifliche Entlohnung.

Also dachte sich „Real“: Forsch aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten! Und einen neuen Tarifvertrag mit dem Deutschen Handlungsgehilfenverband geschlossen! Dieser Vertrag mit dieser gelben „Gewerkschaft“ sieht neben anderen Verschlechterungen vor allen eine Kürzung der Vergütung von bis zu 250 Euro pro Monat vor.

Bei neuen Mitarbeiter*innen schrieb „Real“ ab sofort die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages in die Arbeitsverträge hinein. Befristet Beschäftigte bekamen nur eine Verlängerung, wenn sie bereit waren, neue Arbeitsverträge mit Bezug zum neuen Tarifvertrag zu unterschreiben. Fest angestellte Mitarbeiter*innen mussten ihre Rechte aus dem Ver.di-Tarifvertrag einklagen.
 

Widerstand formiert sich

Im Juni 2018 kündigte die Organisation „arbeitsunrecht in deutschland“ einen schwarzen Freitag für „Real“ an. Am Freitag, dem 13. Juli sollten phantasievolle Aktionen vor und in Supermärkten der Kette Real stattfinden.
Der DGB Kreisverband Tübingen beschloss, sich daran zu beteiligen. So machten sich an diesem Tag fünf Gewerkschafter*innen auf in Richtung „Real“-Markt. Bereits auf dem Parkplatz patrouillierten Security-Kräfte, die „Real“ engagiert hatte.
 

Aktion nur innerhalb des Marktes

Um einem sofortigen Hausverbot zu entgehen, beschränkten sich die Aktivisten darauf, innerhalb des Marktes Flugblätter zu verteilen und auszulegen. Darauf prangerten sie die Machenschaften von Real in deutlichen Worten an. Aber auch das das Verteilen von Flugblättern ging nicht lange gut. Ein Gewerkschafter bekam Hausverbot. Daraufhin verließen alle Flugblattverteiler*innen den Markt.
 

Foto-Shooting auf dem Gehweg

Nach der Aussage des Angeklagten stellten sich die Gewerkschafter*innen danach für ein Gruppenfoto auf eine Verkehrsinsel am Rande des „Real“-Parkplatzes. Zweck des Fotos war, die Aktion dokumentieren und das Bild bei facebook posten zu können. Die mitgebrachten Plakate kamen an dieser Stelle erstmals zum Einsatz.
 

„Real“ ruft die Staatsgewalt

Aufgrund eines Anrufs von „Real“ erschienen zwei uniformierte Ordnungshüter. Allerdings erst, als das Foto geschossen und der Angeklagte bereits wieder in sein Auto gestiegen war. Die Polizei stellte klar, dass sie ihn nicht wegfahren lasse, wenn nicht jemand eine*n Hauptverantwortliche*n benenne.
Da der Angeklagte seine Kinder aus der KiTa abholen musste, blieb ihm nichts anderes übrig, als seinen Namen anzugeben.
 

Staatsanwaltschaft sieht Verstoß gegen das Versammlungsgesetz

Bei dem Aufenthalt der Gewerkschafter*innen auf der Verkehrsinsel habe es sich um eine Versammlung gehandelt. Und diese Versammlung sei nicht angemeldet gewesen. Damit liege eine Straftat vor, die der „Versammlungsleiter“ begangen habe.
 

Zeugen bestätigen Aussage des Angeklagten

Zwei Zeugen schilderten den Ablauf der Aktion bei „Real“ genauso wie der Angeklagte. Es sei - so die Zeugen - nach dem Verlassen des Marktes keine weitere Aktion oder auch nur das Verteilen weiterer Flugblätter geplant gewesen. Und nachdem das Foto im Kasten war, wollten alle Teilnehmer das „Real“-Gelände endgültig verlassen.
 

Staatsanwalt schlägt Deal vor

Selbst der Staatsanwaltschaft kamen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offensichtlich Zweifel, ob ein ahndungswürdiges Verhalten des Angeklagten vorlag. Sie bot deshalb an, das Verfahren einzustellen. Voraussetzung sei aber, dass sich der Angeklagte damit einverstanden erklärt, 300 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu überweisen.
Dagegen begrüßten die zahlreich erschienenen Prozessbeobachter den Vorschlag des Verteidigers, das Verfahren ohne Auflage einzustellen.
Der Richter ließ durchblicken, dass er Zweifel an der Strafwürdigkeit des Angeklagten habe. Aber der Amtsrichter verwies auch darauf, dass Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund des Offizialprinzips verpflichtet gewesen seien, dem Anfangsverdacht auf eine Straftat nachzugehen.
 

Der Angeklagte entscheidet sich

Nach einer Unterbrechung der Sitzung nahm er das Angebot des Staatsanwaltes an.
Damit wird das Verfahren ohne Schuldspruch für den Angeklagten enden, wenn er die Auflage erfüllt.
 
 

Das sagen wir dazu:

Aus der Sicht des Angeklagten ist nachvollziehbar, dass er das Angebot des Staatsanwaltes angenommen hat. Denn dann hat er es selbst in der Hand, das Verfahren zu beenden. So vermeidet er vor allem, dass sich möglicherweise auch noch das Landgericht mit dem Fall beschäftigen und erneut eine mündliche Verhandlung durchführen muss.
Auf der anderen Seite setzt ein Strafverfahren ohne Freispruch das politische Signal „Wer sich für die berechtigten Interessen von Arbeitnehmer*innen einsetzt, muss damit rechnen, dass Staatsanwaltschaft und Gericht ihn/sie kriminalisieren“. Das kann dazu führen, dass an sich Willige von einem entsprechenden Engagement absehen. Auf diese Weise machen sich Staatsanwaltschaft und Gericht zum Handlanger von Arbeitgeberinteressen.
Dies gilt umso mehr, als rechtlich alles andere als ein Freispruch nicht in Betracht gekommen wäre.

Zu einen ist es mehr als fraglich, ob der Angeklagte tatsächlich der Hauptverantwortliche dafür war, dass sich Gewerkschafter*innen auf der Verkehrsinsel aufgestellt haben.
Zum anderen ist Voraussetzung für eine Versammlung ein so genannter Kundgebungswille. Es muss also beabsichtigt sein, dadurch zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, dass die Veranstalter der Versammlung Informationen geben und Standpunkte darlegen. Genau das aber hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keiner der Beteiligten vor. Das ergibt sich unter anderem auch daraus, dass sie das Foto an einer Stelle aufnahmen, an der lediglich Autos auf den „Real“-Parkplatz ein- und ausfahren. Unter diesen Umständen kommt kein vernünftiger Mensch auf die Idee, eine Versammlung im oben beschriebenen Sinn durchzuführen.

Richtig ist zwar, dass das Offizialprinzip gilt. Aber zum einen konnten die Tatsachen, die die Beweisaufnahme ergeben hatte, überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen. Und zum anderen würde man sich wünschen, dass sich die Staatsorgane bei Verstößen gegen Steuergesetze sowie bei  Straftaten aus dem politisch rechten Milieu heraus genauso verpflichtet fühlten, Aktivitäten zu entfalten.

Auf alle Fälle bleibt zu hoffen, dass sich niemand von der Staatsanwaltschaft Tübingen davon abhalten lässt, sich auch weiterhin für faire Arbeitsbedingungen bei „Real“ und anderswo einzusetzen.

Rechtliche Grundlagen

§ 26 Versammlungsgesetz

§ 26 Versammlungsgesetz
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.