Der Betriebsrat ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Einsetzung von Fachbeauftragten vorsieht. Dies verstößt nicht gegen Grundsätze des BetrVG.

Der Fall:

Im Werk eines deutschen Automobilbauers mit derzeit ca. 20.000 Beschäftigten ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet. Von den Mitgliedern gehören 34 der Gewerkschaft IG Metall an, zwei der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) an und sieben wurden über unabhängige Listen gewählt.

Der Betriebsrat beschloss nach einem vorangegangenen Rechtsstreit eine neue Rahmengeschäftsordnung (RGO). In dieser RGO sind Regelungen über so genannte Koordinationsausschüsse enthalten, über deren Besetzung der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind in dieser RGO Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden.

Sieben Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats machen geltend, dass Teile der RGO unwirksam seien, weil sie gegen das BetrVG verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats wolle mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die Minderheitsfraktionen 7 "ausschalten"«. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die RGO nicht gegen das BetrVG verstoße und wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben die sieben Betriebsratsmitglieder Beschwerde zum LAG Baden-Württemberg eingelegt.

Die Entscheidung:

Das LAG hat die Beschwerde der sieben Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen zurückgewiesen, aber auch die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Die Koordinationsausschüsse sind Ausschüsse im Sinne des § 28 BetrVG und werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gebildet. Auch die Bestimmung von Fachbeauftragten für bestimmte Sachfragen steht im Ermessen des Betriebsrats und stellt keine willkürliche Benachteiligung der Minderheitsfraktionen dar.

Folgen für die Praxis:

Große Betriebsratsgremien können ihrer Arbeit bereits aus praktischen Gründen nicht anders nachkommen, als sie auf kleinere Gremien zu verteilen. Zu viele Angelegenheiten laufen gleichzeitig ab, als dass sie nacheinander abgearbeitet werden könnten, ohne deren Fortgang zu bremsen. Für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten sieht das Gesetz deshalb die Möglichkeit vor, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Ab einer Größe von mehr als 200 Beschäftigten ist die Bildung eines Betriebsausschusses zur Führung der Geschäfte des Betriebsrats zwingend vorgesehen. Dessen Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auch auf weitere Ausschüsse, auf die Aufgaben übertragen werden sollen, finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung. In dem Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg wollte eine im Betriebsrat vertretene Minderheitengruppe ihre Berücksichtigung in weiteren Ausschüssen erzwingen. Wegen der fehlenden Mehrheit drohte ihnen, keine Berücksichtigung in den Ausschüssen zu finden. Eine Beteiligung wäre deshalb erst ab einer Ausschussgröße von 37 Mitgliedern möglich gewesen.
 
Das LAG ist mit seiner Entscheidung der Auffassung gefolgt, dass die Größe der Ausschüsse aber nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats zu bestimmen ist.
 
Da das Gesetz keine bestimmte Größe der Ausschüsse vorsieht, kann der Betriebsrat nicht gezwungen werden, die Minderheit an der Ausschussarbeit zu beteiligen. Sie kann ihre Informationsrechte und Mitwirkungspflichten hinreichend im Betriebsratsgremium wahrnehmen.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Es ist daher zu empfehlen, die Wahl auch der Ausschussmitglieder allein an den Grundsätzen der Verhältniswahl auszurichten, bis das Bundesarbeitsgericht hierzu eine andere Auffassung vertritt.

Die vollständige Entscheidung (Volltext) können Sie hier lesen