Für die gerichtliche Feststellung, dass Ersatzmitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur Teilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht freizustellen.

Die  Betriebsvertretung hatte beschlossen, die beiden neuen Ersatzmitglieder im Oktober oder November 2010 zu einem einwöchigen Seminar zum Personalvertretungsrecht zu schicken. Die Dienststellenleitung  hatte die Freistellung und Kostenübernahme mit der Begründung  abgelehnt, sie bevorzuge für schulungsberechtigte Mitglieder der örtlichen Betriebsvertretungen eine von ver.di durchzuführende Inhouse-Schulung über drei Tage, so dass eine kostengünstigere Möglichkeit der Schulung bestehe.

Dagegen wendete sich die Betriebsvertretung im Beschlussverfahren. Das Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen hatte den Feststellungsantrag insoweit zurückgewiesen, als die Betriebsvertretung mit diesem auch eine Freistellungsverpflichtung für die beiden genannten Ersatzmitglieder geltend gemacht hat. Begründung: Die Teilnahme der beiden Ersatzmitglieder an bezeichnetem Seminar sei nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulung der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsvertretung erforderlich sei.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Der Feststellungsantrag der Betriebsvertretung sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang beziehe, ohne dass sich aus der begehrten Feststellung Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben könnten. Denn die beiden Ersatzmitglieder hatten an dem Seminar letztlich nicht teilgenommen.

Zudem hatte es die Betriebsvertretung versäumt, die zeitliche Lage und den Ort der begehrten Schulungsveranstaltung im Antrag an das Gericht zu nennen. Würde dem Antrag ohne diese Informationen stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung die Betriebsvertretung die Ersatzmitglieder gegebenenfalls entsenden darf. Die Entscheidung erginge dann zu einer hypothetischen Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt, heißt es im Beschluss. Der Zeitpunkt der Schulung ist aber neben ihrem Inhalt und dem Ort des Seminars für die Frage von Bedeutung, ob die Betriebsvertretung eine Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG für erforderlich halten darf, worüber das Gericht wegen des fehlerhaften Antrags nicht mehr entschieden hat.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der Arbeitgeber muss das Ersatzmitglied zur Teilnahme einer Schulung dann freistellen, wenn die Schulung unter Berücksichtigung von Kenntnisstand und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds als erforderlich zu betrachten ist. Hierbei ist ein Beschluss durch die Arbeitnehmervertretung zu fassen, der den Schulungsbedarf beschreibt und nach dem LAG Rheinland-Pfalz dienstliche und betriebliche Belange berücksichtigt.