Auch für Betriebe unter 200 Arbeitnehmern ist es möglich, pauschal eine völlige oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu vereinbaren. Dies regelt der § 38 Abs. 1 S 5 BetrVG. Eine Freistellung kann durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden. Diese Vereinbarung kann durch Anwendung des § 77 Abs. 5 BetrVG nur mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.

Wurde ein Betriebsratsmitglied freigestellt, darf dieser nur in Schichtarbeit eingeteilt werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen – gemäß § 315 BGB. Gingen der Schichteinteilung Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied voraus, kann dies dafür sprechen, dass keine sachlichen Gründe für die Schichtarbeit vorliegen, sondern es sich um eine Maßregelung nach § 612a BGB handelt.